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Darf ein mit Benzin befülltes mobiles Notstromaggregat in einem geschlossen PKW-Kombi transportiert werden?

KomNet Dialog 5908

Stand: 29.04.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Fragen zum Transport von Gefahrgütern im Rahmen der Handwerkerregelung oder 1.000-Punkte-Regelung: Darf ein handelsübliches, mit Benzin befülltes, mobiles Notstromaggregat (Tankinhalt ca. 2-5 l) in einem geschlossen PKW-Kombi im Rahmen der Handwerkerregelung oder 1.000-Punkte-Regelung transportiert werden (auch im Hinblick auf einen nicht luftdicht verschließbaren Tank)?

Antwort:

Benzin (Ottokraftstoff; CAS-Nr. 8006-61-9) "besitzt" nach den Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (GESTIS-Stoffdatenbank) u. a. den H-Satz 350 "Kann Krebs erzeugen" und es sind somit grundsätzlich die §§ 8, 9 und 10 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)) zu treffen (geschlossenes System, ...). Beim Transport des Aggregates in einem PKW müsste der Tank gasdicht abschließen, damit die PKW-Insassen keinen Benzindämpfen ausgesetzt sind.


Die Beförderung fällt unter die Freistellung im Zusammenhang mit Beförderungen von flüssigen Kraftstoffen nach ADR. Auch in diesen Quellen wird darauf hingewiesen, dass die Kraftstoffeinrichtungen geschlossen sein müssen.