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Ist nach ADR eine zusätzliche Kennzeichnung mit dem Gefahrzettel Marine Pollutant im ADR zulässig?

KomNet Dialog 2631

Stand: 06.05.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Kennzeichnungen und erforderliche Unterlagen

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Frage:

Wir befördern u.a. ein Gefahrgut der Klasse 8 C7 III / 9 M6 III (Kombigebinde) im Landtransport ADR. Wir möchten in Zukunft dieses Gefahrgut auch im Überseeverkehr transportieren. Bei diesem Gefahrgut ist im Überseeverkehr eine zusätzliche Kennzeichnung notwendig (Marine Pollutant). Eine solche Kennzeichnung kennt das ADR nicht. Wir möchten aber aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Leergebinde vom Hersteller nach den Bestimmungen des IMDG-Code mit den zugehörigen Gefahrzettel bedrucken lassen. Nun unser Problem: Ist eine Kennzeichnung mit dem Gefahrzettel Marine Pollutant im ADR zulässig oder ist diese zusätzliche Kennzeichnung nach dem ADR bußgeldbewährt? Bemerkung: Die Restliche Kennzeichnung entspricht sowohl dem ADR und dem IMDG. Können Sie uns in dieser Frage weiterhelfen?

Antwort:

Nach Absatz 1.1.4.2.1 des ADR darf das Gefahrgut im Rahmen einer Transportkette, die die Seebeförderung einschließt, auch für den Teil der Landbeförderung mit dem IMDG-Code gekennzeichnet werden. Da es sich im vorliegenden Fall nur um eine zusätzliche Kennzeichnung handelt und der Hersteller sich sicher sein muss, dass bei einer Seebeförderung die Kennzeichnung vollständig ist, dürfte die zusätzliche Kennzeichnung auch bei der reinen Landbeförderung akzeptiert werden.