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Was ist gefahrgutrechtlich beim Transport von Schrott zu beachten, der noch Reste von Lösemittel enthalten kann?

KomNet Dialog 7234

Stand: 14.03.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Ich möchte einige Behälter (950 l Inhalt), in denen Lösemittel (Ethanol und Xylol) enthalten waren, verschrotten. Die Behälter wurden entleert und gespült und stehen seit mehreren Wochen geöffnet im Freien, im Bodenbereich befindet sich noch ein minimaler Rest, der sich verhärtet oder kristalisiert hat. Ich möchte diese Behälter jetzt zum Verschrotten fahren und wollte fragen, was ich beim Transport beachten muss, der gewerblich ist. Oder kann ich die Behälter ohne Probleme mechanisch teilen?

Antwort:

Bei den Behältern ist zu unterscheiden, ob diese als ortsfeste Lagerbehälter oder ungereinigte leere Verpackung verwendet wurden. Ein Zerteilen der Behälter ist nicht zulässig.


Für den Transport von ortsfesten Lagerbehältern kann die Freistellung f) nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR angewendet werden.


"Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

f) die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen:

– alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen;

– es wurden Maßnahmen getroffen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts zu verhindern, und

– die Ladung ist so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder aufdem Fahrzeug oder im Container befestigt, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen kann.

Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Lagerbehälter, die desensibilisierte explosive Stoffe oder Stoffe, deren Beförderung nach dem ADR verboten ist, enthalten haben.

Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt 1.7.1.4."


Für den Transport von ungereinigten leeren Verpackungen gilt die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.5. Diese besagt:


"Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden."