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Findet der Transport von z.B. 1 Spraydose (500 ml) 1950,2,5F im Auto eines Monteurs die Anwendbarkeit der Freistellungen 1.1.3 des ADR?

KomNet Dialog 18430

Stand: 23.07.2018

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Findet der Transport von z.B. 1 Spraydose (500 ml) 1950,2,5F im Auto eines Monteurs die Anwendbarkeit der Freistellungen 1.1.3 des ADR?

Antwort:

Laut Kapitel 1.1.3.1 Buchstabe c) die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:


Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung


Zur Erläuterung steht in der RSEB - Richtlinien zur Durchführung der GGVSEB zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c



1-4 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c u. a.:


1-4.1 (S) Beförderungen gefährliche Güter im Straßenverkehr in:


– Werkstattfahrzeugen,

– Fahrzeugen mit Reservemengen von Stoffen für Straßenmarkierungsgeräte.


Wenn die oben gennanten Bedingungen eingehalten werden, fällt der Transport der Spraydose unter die Freistellungen nach 1.1.3.1.


Hinweis:

Weitere Informationen bieten die Broschüren "Sichere Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe" des Landes Rheinland-Pfalz sowie "Sichere Beförderung gefährlicher Güter in kleinen Mengen auf der Straße" des Freistaates Sachsen.

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