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Welche Mengen Feuerwerkskörper dürfen ohne ADR-Schein befördert werden?

KomNet Dialog 3060

Stand: 18.11.2025

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Welche Mengen Feuerwerkskörper dürfen ohne ADR-Schein befördert werden?

Antwort:

Feuerwerkskörper sind nach dem ADR überwiegend den UN-Nummern 0333 bis 0337 zuzuordnen. Bei den unter dem Begriff "Silvesterfeuerwerk" verkauften pyrotechnischen Gegenständen handelt es sich in der Regel um Feuerwerkskörper der UN-Nr. 0336, Klassifizierungscode 1.4G ADR, und 0337, Klassifizierungscode 1.4S ADR.

Bei Anwendung der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR "Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden" dürfen Feuerwerkskörper des Codes 1.4S ohne Gesamtmengenbegrenzung in einem Fahrzeug befördert werden. Feuerwerkskörper des Codes 1.4G dürfen nur bis zu einen Grenzwert von 333 kg Nettoexplosivstoffmasse befördert werden.

Bei einem Transport nach Unterabschnitt 1.1.3.6 sind eine Vielzahl von Vorschriften des ADR nicht anzuwenden. So kann u. a. auf die Kennzeichnung mit einer orangefarbenen Warntafel, ADR-Schulung für den Fahrer/in, schriftliche Weisungen, die sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung verzichtet werden. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin sind nach Kapitel 1.3 zu unterweisen.


Es ist auf eine geeignete Ladungssicherung zu achten und ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR mitzuführen.


Hinweis:

Auf die Ausnahme 18 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV), nach der unter bestimmten Umständen in Deutschland, gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden dürfen oder im Beförderungspapier auf die Angaben Empfänger und Gesamtmenge der gefährlichen Güter verzichtet werden darf, möchten wir hinweisen.