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Welche Mengen Feuerwerkskörper dürfen jeweils mit und ohne ADR-Schein befördert werden?

KomNet Dialog 3060

Stand: 19.08.2014

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Welche Mengen Feuerwerkskörper dürfen jeweils mit und ohne ADR-Schein befördert werden?

Antwort:

Feuerwerkskörper sind nach den ADR-Regelungen überwiegend den UN-Nummern 0333 bis 0337 zuzuordnen. Bei den unter dem Begriff "Silvesterfeuerwerk" verkauften pyrotechnischen Gegenständen handelt es sich in der Regel um Feuerwerkskörper der UN-Nr. 0336, Klassifizierungscode 1.4G ADR, und 0337, Klassifizierungscode 1.4S ADR.

Nach dem Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR "Freistellungen bei begrenzten Mengen" dürfen Feuerwerkskörper des Codes 1.4S ohne Gesamtmengenbegrenzung in einem Fahrzeug befördert werden. Anforderungen an das Fahrpersonal werden dabei nicht gestellt. Feuerwerkskörper des Codes 1.4G dürfen nur bis zu einen Grenzwert von 333 kg Nettoexplosivstoffmasse ohne ADR-geschultes Fahrpersonal befördert werden. Danach muss eine Fahrerausbildung nach dem Abschnitt 8.2.1 des ADR mit einem Aufbaukursus zur Beförderung von explosiven Stoffen vorhanden sein.