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Welche Bestimmungen gelten für das Mitführen unterschiedlicher Kraftstoffe für handgeführte Arbeitsgeräte auf Kraftfahrzeugen?

KomNet Dialog 17967

Stand: 29.04.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Mitarbeiter eines Bauhofes müssen für handgeführte Arbeitsgeräte, wie Motorsägen, Motorgebläse u.ä. unterschiedliche Kraftstoffe auf dem Fahrzeug (Kleintransporter) mitführen. Welche Bestimmungen gelten hierbei? Welche Mengen dürfen mitgeführt werden? Welche Behälter dürfen verwendet werden? Wie müssen die Behälter auf dem Fahrzeug gesichert werden?

Antwort:

Beförderungen die von Mitarbeitern durchgeführt werden, die Gefahrgut als Werkzeug oder als Arbeitsmittel zu Baustellen mitführen, unterliegen unter bestimmten Randbedingungen nicht dem ADR.


In den allgemeinen Vorschriften des ADR findet man im Kapitel 1.1 - Geltungsbereich und Anwendbarkeit - im Unterabschnitt 1.1.3.1, die Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung.


Im Unterabschnitt 1.1.3.1 c heißt es (sogenannte Handwerkerregelung):


"1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

...

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung; "

Fazit:

Welche Bestimmungen gelten? / Welche Mengen dürfen mitgeführt werden?

Die Höchstmenge der Gefahrgüter, die mitgeführt werden, dürfen die Mengengrenzen, die nach ADR Unterabschnitt 1.1.3.6 festgelegt sind nicht überschreiten. Die Obergrenze je Verpackung ist dabei auf maximal 450 Liter zu begrenzen und es sind Maßnahmen zu treffen, die eine Freisetzung der Gefahrgüter während der Beförderung verhindern.


Zusätzliche einschränkende Maßnahmen sind in der GGVSEB Anlage 2 Nr. 2.1 c beschrieben. Zum einen werden einige Gefahrgüter bezüglich der Mengengrenze eingeschränkt, zum anderen müssen verschiedene Verpackungsvorschriften beachtet werden.


Welche Behälter müssen verwendet werden?

Es sind die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6, und 4.1.1.7 ADR zu beachten. Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 (Gase) gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR.


Wie müssen die Behälter auf dem Fahrzeug gesichert werden?

Auch wenn unter den vorgenannten Bedingungen die Versandstücke den Vorschriften der Ladungssicherung im des Abschnitt 7.5.7 ADR (Handhabung und Verstauung) nicht unterliegen, so muss dennoch die Ladung nach § 22 StVO gesichert werden.

Sollten die erforderlichen Maßnahmen gar nicht oder nur teilweise durchgeführt worden sein, gelten die Vorschriften des ADR wieder im vollem Umfang.