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Darf eine Auszubildende mit dem PKW einer Arztpraxis eine Sauerstoffflasche (10,5 l) auf dem Beifahrersitz transportieren?

KomNet Dialog 5978

Stand: 20.08.2014

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Darf eine Auszubildende mit dem PKW einer Arztpraxis im Auftrag ihres Arbeitgebers eine Sauerstoffflasche zu 10,5 l auf dem Beifahrersitz transportieren (regelmäßig)? Welche Konsequenzen kann das haben (in Bezug auf die Sicherheit und auch auf ev. Kontrollen durch die Polizei)?

Antwort:

Der Transport einer Sauerstoffflasche im Pkw auf einem Beifahrersitz ist verboten. Dieses gilt unabhängig davon, ob es sich beim Fahrzeugführer um eine Auszubildende oder eine andere Person handelt. 
Sowohl in der Straßenverkehrsordnung -StVO- als auch im Gefahrgutrecht (GGVSEB/ADR) ist die Sicherung der Ladung zwingend vorgeschrieben.
§ 22 (1) StVO:
die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Das bedeutet, dass die Flasche so zu verstauen oder durch geeignete Mittel (z.B. Verzurrgurte) zu sichern ist, dass sie ihre Lage nur geringfügig verändern kann.
Weitere Informationen dazu bieten das Merkblatt "Ladungssicherung bei Kleintransportern" und das Merkblatt "Transport von Druckgasflaschen, Paletten, Bündeln, Druckfässern und Kryogefäßen mit Straßenfahrzeugen" des Industrieverbandes Gase, an. 

Straßenverkehrsrechtlich ist der Fahrzeugführer (Fahrer) für die Sicherung der Ladung verantwortlich und trägt somit das Haftungsrisiko bei einem Unfall bzw. wird bei einer Kontrolle zur Verantwortung gezogen.
Inwieweit der Arbeitgeber im Detail Verantwortung trägt bzw. diesem bei einem Unfall ein Mitverschulden zugerechnet würde, hängt stets von der Beurteilung des Einzelfalles ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Der Arbeitgeber muss mögliche Gefährdungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung § 5 Arbeitsschutzgesetz ermitteln und die nötigen Maßnahmen treffen. In jedem Fall obliegt diesem Arbeitgeberverantwortung gemäß § 13 Arbeitsschutzgesetz .