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Wie muss der Gefahrzettel (Label) nach ADR farblich korrekt gestaltet sein?

KomNet Dialog 5779

Stand: 21.02.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Kennzeichnungen und erforderliche Unterlagen

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Frage:

Muss der ADR-Gefahrzettel Nr. 9 unbedingt in die Farben `schwarz auf weißem Grund` aufweisen? Ich habe den Fall, dass bei einem vom Hersteller geliefertem Produkt der Gefahrzettel auf der braunen Verpackung aufgedruckt ist, somit hat der Gefahrzettel die Farben `schwarz auf braunem Untergrund`. Ist dieser Aufdruck gültig oder muss ich beim Hersteller reklamieren bzw. einen zusätzlichen Aufkleber beim erneuten Versenden anbringen?

Antwort:

Die Bezettelungsvorschriften finden sich in Unterabschnitt 5.2.2.1 des ADR. Hier ist u. a. folgendes nachzulesen:


"5.2.2.1.1 Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte 5 angegebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte 6 nichts anderes vorgesehen ist.

5.2.2.1.2 Statt Gefahrzettel dürfen auch unauslöschbare Gefahrkennzeichen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen."


Unter dem Absatz 5.2.2.2.1 ist noch folgendes nachzulesen:


"Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen. Entsprechende Muster, die für andere Verkehrsträger vorgeschrieben sind, mit geringfügigen Abweichungen, welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen.


Bem. In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äusseren Linie gemäss Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht ist."


Konkret zum Gefahrzettel Nr. 9 nach ADR:

Symbol (sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte): schwarz auf weißem Grund; unterstrichene Ziffer 9 in der unteren Ecke