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Fällt der Transport von Schneidöl zwischen zwei Werkstandorten unter die Vorschriften des Gefahrguttransportrechts?
KomNet Dialog 7933
Stand: 14.03.2019
Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport
Frage:
Wir transportieren zwischen zwei Werkstandorten mit dem LKW gelegentlich Schneidöl, das dann in die Produktion des anderen Standorts mit einfließt. Der Transport erfolgt in zugelassenen, doppelwandigen Behältern mit einem Volumen von 1.000 l. Laut Sicherheitsdatenblatt Punkt 14 handelt es sich um kein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften (ADR...). Innerbetrieblich kann es auch vorkommen, dass es sich auch mal um ein Gemisch zweier verschiedener Öle handelt, allerdings jeweils mit den gleichen Eigenschaften unter Punkt 14 im SDB. Unser Fuhrparkleiter weigert sich nun dieses Öl weiterhin zu transportieren. Er verlangt Schulungen für die Fahrer, Gefahrgutbeauftragten etc. Ich denke jedoch, dass die Vorschriften zum Gefahrguttransport nicht zutreffen, da es sich ja um keinen Gefahrstoff nach ADR handelt.
Antwort:
Grundsätzlich gilt, wenn das Öl nicht als Gefahrgut eingestuft ist, dann findet kein Transport im Sinne der Gefahrgutvorschriften statt. Somit müssen die entsprechenden Schulungen nach dem Gefahrgutrecht nicht durchgeführt werden. Unabhängig davon ist beim Transport dieser Behälter auf eine geeignete Ladungssicherung zu achten. Hierüber sind die Beschäftigten zu unterweisen/zu schulen.
Der Innerbetriebliche Transport fällt nicht unter die Vorschriften des Gefahrgutrechts. Er ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) ausgeschlossen.