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Handelt es sich bei dem Lieferverkehr zwischen Werk und einem Zulieferer um Gefahrguttransport, für den die Handwerkerregelung gilt?

KomNet Dialog 13497

Stand: 20.08.2014

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Wir haben einen Lieferverkehr zwischen unserem Werk und einem Zulieferer. Dieser Verkehr wird mit einem eigenen Kleintransporter und eigenem Fahrer durchgeführt. Wir fahren ca. einmal wöchentlich Farbe zur beauftragten Lackiererei zwischen max. 50 und 70 kg je Tour - Gebindegrößen liegen bei max. 34 bis 48 kg - Auch bringen wir Restfarben und kleinere Gebinde vom Zulieferer zurück ins Werk Fallen wir damit noch unter die "Handwerkerregelung" beim Transport von Gefahrstoffen, oder da die Transporte auf längere Sicht so gehandhabt werden müßen unter das Gefahrgutrecht?

Antwort:

Die von Ihnen durchgeführten Transporte fallen nicht unter die „Handwerkerreglung“, unabhängig davon wie häufig sie durchgeführt werden. In Unterabschnitt 1.1.3.1 c) des ADR heißt es, dass die Vorschriften des ADR/RID nicht gelten für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung.

Nähere Erläuterungen finden sich auch in der RSEB 1-5.1

Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c. Dies betrifft u. a. Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes. Freigestellt sind jedoch Beförderungen zum direkten Verbrauch wie z. B.

– Farbe im Fahrzeug eines Malers,
– Sauerstoff- oder Acetylenflaschen im Fahrzeug eines Schweißers,
– Kraftstoff für die Befüllung von Rasenmähern im Fahrzeug eines städtischen Arbeiters oder in einem Schienenkraftwagen,
– Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten oder
– Mitteln zur Schädlingsbekämpfung durch Landwirte für die eigene Verwendung, sofern die jeweilige Beförderung z. B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt

Unabhängig von der „Handwerkerregelung“ können Sie die Freistellungen des Unterabschnitt 1.1.3.6 nutzen. Die Nutzung der Freistellung nach 1.1.3.6 führt dazu das nicht alle Vorschriften des ADR angewendet werden müssen, wie z.B. die Kennzeichnung des Fahrzeugs mit orangefarbenen Warntafeln, ADR Schein und schriftliche Weisungen.