KomNet-Wissensdatenbank
Handelt es sich bei dem Lieferverkehr zwischen Werk und einem Zulieferer um Gefahrguttransport, für den die Handwerkerregelung gilt?
KomNet Dialog 13497
Stand: 20.08.2014
Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport
Frage:
Wir haben einen Lieferverkehr zwischen unserem Werk und einem Zulieferer. Dieser Verkehr wird mit einem eigenen Kleintransporter und eigenem Fahrer durchgeführt. Wir fahren ca. einmal wöchentlich Farbe zur beauftragten Lackiererei zwischen max. 50 und 70 kg je Tour - Gebindegrößen liegen bei max. 34 bis 48 kg - Auch bringen wir Restfarben und kleinere Gebinde vom Zulieferer zurück ins Werk Fallen wir damit noch unter die "Handwerkerregelung" beim Transport von Gefahrstoffen, oder da die Transporte auf längere Sicht so gehandhabt werden müßen unter das Gefahrgutrecht?
Antwort:
Nähere Erläuterungen finden sich auch in der RSEB 1-5.1
Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c. Dies betrifft u. a. Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes. Freigestellt sind jedoch Beförderungen zum direkten Verbrauch wie z. B.
– Farbe im Fahrzeug eines Malers,
– Sauerstoff- oder Acetylenflaschen im Fahrzeug eines Schweißers,
– Kraftstoff für die Befüllung von Rasenmähern im Fahrzeug eines städtischen Arbeiters oder in einem Schienenkraftwagen,
– Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten oder
– Mitteln zur Schädlingsbekämpfung durch Landwirte für die eigene Verwendung, sofern die jeweilige Beförderung z. B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt
Unabhängig von der „Handwerkerregelung“ können Sie die Freistellungen des Unterabschnitt 1.1.3.6 nutzen. Die Nutzung der Freistellung nach 1.1.3.6 führt dazu das nicht alle Vorschriften des ADR angewendet werden müssen, wie z.B. die Kennzeichnung des Fahrzeugs mit orangefarbenen Warntafeln, ADR Schein und schriftliche Weisungen.