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Wann gilt eine Gefahrgutverpackung als `gereinigt`?

KomNet Dialog 5066

Stand: 08.08.2014

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Wann gilt eine Gefahrgutverpackung als `gereinigt`? Im ADR finden sich umfangreiche Regelungen für den Transport ungereinigter leerer Verpackungen. Wann gilt eine Verpackung als gereinigt (und unterläge danach nicht mehr den Gefahrgutbestimmungen)? Im konkreten Fall handelt es sich um IBC, in denen UN 2672 AMMONIAKLÖSUNG, 8, VP III transportiert wurde. Diese IBC wurden gereinigt, aufgrund der chemischen Eigenschaften des Gefahrgutes bleibt allerdings immer ein gewisser Geruch zurück. Wie kann nachgewiesen werden, dass diese Verpackung gereinigt wurde?

Antwort:

Eine Verpackung gilt im Sinne des ADR dann als gereinigt, wenn Gefährdungen ausgeschlossen sind, welche zu einer Assimilierung dieser Gefahr in eine Gefahrklasse des ADR führen würde. Weiter unterliegen leere ungereinigte Verpackungen nicht dem ADR, wenn in der Stoffliste des ADR in Spalte 6 die Sondervorschrift 592 aufgeführt ist. Ferner werden im Abschnitt 1-16 der GGVSEB-Durchführungsrichtlinien (RSEB) zu diesem Thema weitere Informationen genannt.
Aber Ausdünstungen/Gerüche von Chemikalien können z. B. durch ihre Gesundheitsgefährdung, brandfördenden Eigenschaften etc. zu einer konkreten Gefahr werden. Letztendlich liegt die grundsätzliche Verantwortung zur Anwendung des Unterabschnittes 1.1.3.5 ADR beim Absender, Verlader und Beförderer.

Zur Rechtssicherheit des Begriffes leer und gereinigt dient mit Sicherheit die Übergabe eines Reinigungszertifikats, welches vom Beförderer während der Ortsveränderung mitzuführen ist.