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Wann gilt eine Gefahrgutverpackung als "gereinigt"?

KomNet Dialog 5066

Stand: 23.07.2026

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Wann gilt eine Gefahrgutverpackung als "gereinigt"? Im ADR finden sich umfangreiche Regelungen für den Transport ungereinigter leerer Verpackungen. Wann gilt eine Verpackung als gereinigt (und unterläge danach nicht mehr den Gefahrgutbestimmungen)? Im konkreten Fall handelt es sich um IBC, in denen UN 2672 AMMONIAKLÖSUNG, 8, VP III transportiert wurde. Diese IBC wurden gereinigt, aufgrund der chemischen Eigenschaften des Gefahrgutes bleibt allerdings immer ein gewisser Geruch zurück. Wie kann nachgewiesen werden, dass diese Verpackung gereinigt wurde?

Antwort:

In Unterabschnitt 1.1.3.5 "Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen" des ADR ist Folgendes nachzulesen:

"Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschließen. Gefahren sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden."


In der Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) wird unter 1-11 noch erläutert:

"Zu Unterabschnitt 1.1.3.5

1-11 Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z. B.

– keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können,

– die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch umgesetzt sind

und wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften."


Zur Rechtssicherheit des Begriffes leer und gereinigt dient mit Sicherheit die Übergabe eines Reinigungszertifikats, welches vom Beförderer während der Ortsveränderung mitzuführen ist.