Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Was muss ich beachten, wenn ich privat einen Tankanhänger mit 950 l Benzin transportieren will?

KomNet Dialog 17251

Stand: 29.04.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

Favorit

Frage:

Ich möchte privat einen Tankanhänger mit 950 Liter Benzin transportieren. Der Tankanhänger ist für den Transport zugelassen. Was muß ich beim Transport auf der Straße beachten?

Antwort:

Die Gefahrgutvorschriften sehen zwar eine Befreiung für Privatpersonen vor, allerdings sind in Ihrem Fall die vorgesehenen Mengenbegrenzungen überschritten.


Die genauen Angaben finden Sie in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a) des ADR.


In Ihrem Fall bedeutet dies, dass die Gefahrgutvorschriften im vollem Umfang anzuwenden sind.


Dies bedeutet unter anderem:

– der Fahrzeugführer muss im Besitz einer gültigen Fahrerschulung nach Abschnitt 8.2.1 sein

– die Kennzeichnungsvorschriften sind einzuhalten (Kennzeichnung des Tankanhängers mit dem Großzetteln der Nr. 3 Entzündbare flüssige Stoffe und Umweltgefährdende Stoffe)

– orangefarbene Kennzeichnung des Fahrzeugs

– Begleitpapiere nach Abschnitt 8.1.2 wie ein Beförderungspapier und schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter)

– eine entsprechende Feuerlöschausrüstung nach Abschnitt 8.1.4

– sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 wie z.B.


Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:

– ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchsten Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;

– zwei selbststehende Warnzeichen;

– Augenspülflüssigkeit und


für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung

– eine Warnweste (z. B. wie in der Norm EN 471 beschrieben);

– ein tragbares Beleuchtungsgerät nach den Vorschriften des Abschnitts 8.3.4;

– ein Paar Schutzhandschuhe und

– einen Augenschutz (z. B. Schutzbrille).


sowie die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs


Für Benzin können bis zu einer Menge von 333 Litern die Freistellungen des Unterabschnitt 1.1.3.6 genutzt werden. Durch die Nutzung der Freistellung nach 1.1.3.6 müssen nicht alle Vorschriften des ADR angewendet werden, wie z.B. die Kennzeichnung des Fahrzeugs mit orangefarbenen Warntafeln, Fahrerschulung, persönliche Schutzausrüstung und schriftliche Weisungen.


Weitere Informationen finden sich in der Handwerkerbroschüre Gefahrgut des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz.