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Eine Antwort zu der Fragestellung gibt Artikel 13 "Verfahren für unvollständige Maschinen" der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie): (1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden; b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt ...
Stand: 02.11.2016
Dialog: 13858
einer Geschäftstätigkeit Ihre Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden.Es liegt dann eine erstmalige Bereitstellung und somit ein Inverkehrbringen vor. Dadurch obliegen Ihnen auch sämtliche Pflichten aus dem Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - für die „Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt“ und den einschlägigen Verordnungen zum ProdSG sowie den zugehörigen Normen.Ihr Produkt muss neben ...
Stand: 21.06.2013
Dialog: 18799
, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist.“In diesem Sinne würden Sie zum Hersteller nach der Maschinenrichtlinie. Konsequenterweise sind Sie dann ...
Stand: 13.12.2021
Dialog: 43614
, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.Sofern eine ggf. zutreffende EU-Richtlinie nicht nur für das erstmalige Inverkehrbringen, sondern auch für die Herstellung zur eigenen Verwendung anzuwenden ist (z. B. die Maschinenrichtlinie), so sind bei der Herstellung zur eigenen Verwendung neben den materiellen Anforderungen auch die sich hieraus ergebenden formalen Anforderungen (Erstellen ...
Stand: 24.09.2022
Dialog: 20205
Nach der Niederspannungsrichtlinie dürfen neue elektrische Betriebsmittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie u. a. entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind. Dazu gehört auch, dass die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, auf den elektrischen B ...
Stand: 12.09.2015
Dialog: 24737
1) Der Anhang V der Maschinenrichtlinie RL 2006/42/EG bezeichnet beispielhaft Sicherheitsbauteile im Sinne Art. 2 c) der RL 2006/42/EG. Hierbei handelt es sich um Sicherheitsbauteile die gesondert, also ohne die Werkzeugmaschine, in den Verkehr gebracht werden.Bei den unter Nr. 6 Anhang V genannten Systemen handelt es sich um Geräte, die die von einer Maschine oder der von ihr verwendeten ...
Stand: 19.06.2012
Dialog: 12432
Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Komponenten um unvollständige Maschinen handelt. Für vor 1995 gebaute Maschinen oder unvollständige Maschinen ist die Maschinenrichtlinie nicht anzuwenden, wenn die Maschine aus der EU kommt. Es gilt die Betriebssicherheitsverordnung für den Betrieb der Maschine. Sollte das Hinzufügen der Komponente zu einer wesentlichen Veränderung der Maschine ...
Stand: 14.09.2017
Dialog: 30197
Nach Artikel 2 Buchstabe a fünfter Spiegelstrich "Begriffsbestimmungen" der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist u. a. eine Maschine "eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist". Das heißt ...
Stand: 10.11.2021
Dialog: 17655
Leider lässt sich aus der Frage nicht erkennen, welche Rolle Ihr Betrieb einnimmt: Handelt es sich dabei um den gewerblichen Betreiber oder sollen die Manipulatoren weiter verkauft werden (da Sie auch von Inverkehrbringen sprechen)?Im letzteren Fall wäre Ihr Betrieb ein Wirtschaftsakteur (Händler oder Einführer) nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). In diesem Fall dürften ...
Stand: 10.12.2017
Dialog: 30855
Da die Maschine bereits 1982 in Verkehr gebracht wurde, handelt es sich bei einer erneuten Inbetriebnahme nicht um ein neues Inverkehrbringen. Gemäß § 2 Nr. 15 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt. Dies gilt allerdings nur für Produkte, die innerhalb der EU in Verkehr gebracht wurden. Werden gebrauchte Produkte ...
Stand: 15.08.2022
Dialog: 43598
Werbemittel sind in der Regel Verbraucherprodukte i.S. § 2 Nr. 26 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).Gemäß § 6 Abs. 1 ProdSG sind Verbraucherprodukte mit einer Herstelleridentifikation (Herstellername und Anschrift bzw. Name u. Anschrift des Bevollmächtigten oder Einführers) und einer Produktidentifikation (eindeutige Kennzeichnung des Produktes) zu versehen. Diese Angaben sind auf dem Produkt (und ...
Stand: 20.10.2016
Dialog: 27710
Die neue CNC-Drehmaschine und das vorhandene Stangenladesystem zusammen sind Maschinen/unvollständige Maschinen im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), die als Gesamtheit funktionieren. Für die Beurteilung, ob nach der Maschinenrichtlinie für die entstandene Gesamtheit der Maschinen Maßnahmen nach der Maschinenrichtlinie erforderlich sind, sind zwei Varianten zu betrachten. 1 ...
Stand: 22.01.2014
Dialog: 20200
Stapler-Tender sind „auswechselbare Ausrüstung“ i. S. des Art.2 b) der Maschinenrichtlinie, d.h. "eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern". Damit fallen diese Produkte unter den Geltungsbereich des Art. 1 b) der Maschinenrichtlinie. Solche auswechselbaren Ausrüstungen ...
Stand: 26.11.2020
Dialog: 43185
Wir gehen davon aus, dass die manuelle Krafteinwirkung nicht direkt einwirkt, sondern die Kraft gespeichert wird, so dass die Maschine, nachdem die manuelle Krafteinwirkung aufgehört hat, weiterhin funktionieren kann. Damit ist die Anwendung der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) - 9. ProdSV - i. V. m. der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gegeben. Zur Abgrenzung ...
Stand: 04.08.2015
Dialog: 24447
Entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), Anhang I Nr. 1 ist der Hersteller verpflichtet eine Risikobeurteilung durchzuführen. Hierbei hat er die Grenzen der Maschine zu bestimmen, wobei die bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung zu berücksichtigen sind, die Gefährdungen , die von der Maschine ausgehen können und die damit ...
Stand: 15.10.2015
Dialog: 25000
Betriebsanweisungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung und die Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 BetrSichV. Hierbei wird er in der Regel seine Sicherheitsfachkraft um Unterstüzung bitten.Sofern die Pressenkraft einer Handhebelpresse ausschließlich mechanisch durch menschliche Muskelkraft übertragen wird, fällt diese nicht unter den Gültigkeitsbereich der Maschinenrichtlinie. Wenn die Muskelkraft z.B ...
Stand: 21.07.2021
Dialog: 8683
Nach unserer Auffassung handelt es sich bei den geschilderten Zusatzgewichten nicht um Anbaugeräte, die als "auswechselbare Ausrüstungen" unter die Maschinenrichtlinie - MRL - fallen. Bei einer "auswechselbaren Ausrüstung" gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2b) handelt es sich um eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst ...
Stand: 29.10.2014
Dialog: 22173
Sicherheitsbauteile, die zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und vom Hersteller der ursprünglichen Gesamtmaschine (hier das kraftbetätigte Tor) geliefert werden, sind vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen (Artikel 1 Absatz 2 a der Maschinenrichtlinie - siehe auch Seite "Maschinen" der BAuA) und sind demnach nicht extra zu kennzeichnen. ...
Stand: 14.06.2012
Dialog: 16390
Wie Sie richtig schildern, unterscheidet die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die in Deutschland durch die 9. ProdSV in nationales Recht umgesetzt wird, zwischen einer unvollständigen und einer „vollständigen“ Maschine. Der wesentliche Unterschied dieser beiden Typen besteht darin, dass die „vollständige“ Maschine allen anwendbaren Anforderungen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz aus Anhang I ...
Stand: 06.02.2022
Dialog: 43632
Ein Sicherheitsbauteil ist gemäß Artikel 2 „Begriffsbestimmungen“ der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) eine Maschine. Dies bedeutet, dass alle formalen und technischen Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu erfüllen sind. Diese Definition schließt aus, dass nur die Anforderungen an „unvollständige Maschinen“ erfüllt werden.Eine EG- Konformitätserklärung und eine Bedienungsanleitung ...
Stand: 03.04.2020
Dialog: 19011