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Muss eine Fangvorrichtung bei einem kraftbetätigten Tor eine eigenständige CE-Kennzeichnung erhalten?
KomNet Dialog 16390
Stand: 14.06.2012
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen
Frage:
Die Maschinenrichtlinie gilt für Maschinen (z. B. kraftbetätigte Tore), aber unter anderem auch für Sicherheitsbauteile, wie z. B. eine Fangvorrichtung an einem kraftbetätigten Tor. Muss demnach eine solche Fangvorrichtung eine eigenständige CE-Kennzeichnung erhalten oder ist die Anbringung der CE-Kennzeichnung für das Tor ausreichend?
Antwort:
Sicherheitsbauteile, die zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und vom Hersteller der ursprünglichen Gesamtmaschine (hier das kraftbetätigte Tor) geliefert werden, sind vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen (Artikel 1 Absatz 2 a der Maschinenrichtlinie - siehe auch Seite "Maschinen" der BAuA) und sind demnach nicht extra zu kennzeichnen.