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Kann ein Sicherheitsbauteil gemäß Maschinenrichtlinie auch als unvollständige Maschine angesehen und somit statt der Konformitätserklärung eine Einbauerklärung erstellt werden?

KomNet Dialog 19011

Stand: 03.04.2020

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Ein Sicherheitsbauteil gemäß Maschinenrichtlinie wird als Maschine in der Maschinenrichtlinie (MRL) angesehen. Kann ein Sicherheitsbauteil gemäß Maschinenrichtlinie auch als unvollständige Maschine angesehen werden? Kann statt einer EG-Konformitätserklärung und Bedienungsanleitung auch eine Einbauerklärung und Montageanleitung erstellt werden? Unser Sicherheitsbauteil entspricht einem Sicherheitsbauteil gemäß Artikel 2c der MRL. Da die mechanische Sicherheitsfunktion erst nach der Montage an der Maschine stattfinden kann, erfüllt das Sicherheitsbauteil gleichzeitig die Definition einer unvollständigen Maschinen.

Antwort:

Ein Sicherheitsbauteil ist gemäß Artikel 2 „Begriffsbestimmungen“ der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) eine Maschine. Dies bedeutet, dass alle formalen und technischen Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu erfüllen sind. Diese Definition schließt aus, dass nur die Anforderungen an „unvollständige Maschinen“ erfüllt werden.

Eine EG- Konformitätserklärung und eine Bedienungsanleitung sind somit zwingend erforderlich.