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KomNet-Wissensdatenbank

Kann man für Altanlagen eine Ausnahmegenehmigung bekommen, um Komponenten ohne CE einzubauen?

KomNet Dialog 30197

Stand: 14.09.2017

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Ein Lieferant von Komponenten ohne CE für Altanlagen sagte uns, dass sie Kunden hätten, die eine Ausnahmegenehmigung vom CE bekommen haben. Gibt es eine solche Ausnahmegenehmigung für z. B. Anlagen, die CE benötigen? Gibt es diese für einzelne Anlagen oder als "General"-Genehmigung? Wer kann eine solche Ausnahmegenehmigung erstellen? Was für Bedingungen müssen dafür vorliegen?

Antwort:

Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Komponenten um unvollständige Maschinen handelt. Für vor 1995 gebaute Maschinen oder unvollständige Maschinen ist die Maschinenrichtlinie nicht anzuwenden, wenn die Maschine aus der EU kommt. Es gilt die Betriebssicherheitsverordnung für den Betrieb der Maschine. Sollte das Hinzufügen der Komponente zu einer wesentlichen Veränderung der Maschine führen, handelt es sich um eine neue Maschine, für die dann die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist. Hilfestellung bieten hier die Maschinenrichtlinie, die 9. ProdSV (Maschinenverordnung) und der Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Handelt es sich um Komponenten oder Maschinen aus Drittländern, ist die Maschinenrichtlinie anzuwenden.

Von der CE-Kennzeichnung gibt es grundsätzlich keine Ausnahmemöglichkeit.