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KomNet-Wissensdatenbank

Fallen Stapleranhänger und im speziellen Stapler-Tender unter die Maschinenrichtlinie?

KomNet Dialog 43185

Stand: 26.11.2020

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Flurförderfahrzeuge fallen unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Wie verhält es sich mit Stapleanhängern und im speziellen einem Stapler-Tender? Fallen diese auch unter die Maschinenrichtlinie und sind entsprechend mit CE-Kennzeichen, verbunden mit der zugehörigen Konformitätserklärung, zu versehen?

Antwort:

Stapler-Tender sind „auswechselbare Ausrüstung“ i. S. des Art.2 b) der Maschinenrichtlinie, d.h. "eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern". Damit fallen diese Produkte unter den Geltungsbereich des Art. 1 b) der Maschinenrichtlinie. Solche auswechselbaren Ausrüstungen müssen zusammen mit einer EG-Konformitätserklärung geliefert werden und müssen die CE-Kennzeichnung tragen.

Nähere Informationen dazu finden sich unter § 41 ff. des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.