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Muss vom Inverkehrbringer einer Anlage, die der Niederspannungsrichtlinie unterliegt, der Schutzleiterstrom gemessen und veröffentlicht werden?

KomNet Dialog 24737

Stand: 12.09.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Muss vom Inverkehrbringer einer Anlage, die der Niederspannungsrichtlinie unterliegt, der Schutzleiterstrom gemessen und veröffentlicht werden; z.B. nach VDE701?

Antwort:

Nach der Niederspannungsrichtlinie dürfen neue elektrische Betriebsmittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie u. a. entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind. Dazu gehört auch, dass die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem beigegebenen Hinweis anzugeben sind.

Der Schutzleiterstrom gehört grundsätzlich nicht zu diesen Angaben.

Der Hersteller muss sich jedoch vergewissern, dass die in den einschlägigen Normen angegebenen Grenzwerte eingehalten sind oder er muss die Sicherheit auf andere Weise gewährleisten. Zum Nachweis hat er technische Unterlagen zu erstellen und diese für die nationale Marktüberwachungsbehörde bereitzuhalten. Eine Veröffentlichung oder Aushändigung an den Betreiber ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Konstruiert der Hersteller sein elektrisches Betriebsmittel so, dass er die üblichen Schutzleiterstromgrenzwerte überschreitet und die Sicherheit auf andere Weise garantiert, so muss er die zur sicheren Beurteilung der Anlage (z.B. für die Prüfung nach VDE 701) erforderlichen Informationen beigeben.