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Fallen Handhebelpressen in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie?

KomNet Dialog 24447

Stand: 04.08.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Für eine manuelle Prüfanlage wird eine Handhebelpresse mit Kniehebel so umgebaut, dass mittels der Presskraft eine obere und untere Dichtplatte (mit Dichtungen) ein Prüfteil (aus Aluguss) mit einer Kraft von ca. 15kN abdichten. Anschließend wird das Prüfteil (Volumen ca. 1,2 Liter) mit Überdruck (2 bar relativ) beaufschlagt und der Verlust mittels eines Leckprüfgerätes gemessen. Da das eingelegte Teil nicht (kalt) verformt wird, fällt eine Einstufung als Presse ja schon einmal aus. Aber fällt diese Anlage denn generell unter die Maschinenrichtlinie (handbetätigte Maschinen) bzw. Druckbehälter- oder Druckgeräterichtlinie? Wenn nein, auf welcher Grundlage muss dann die Risikobeurteilung durchgeführt werden? Interessant ist, unter welchem Aspekt eine solche "Maschine" zu bewerten ist, wenn sie nach o.g. Kriterien nun unter die gültige Maschinenrichtlinie fällt. Sowohl beim Schließen der Pressenvorrichtung als auch durch die gespeicherte Energie entsteht weiteres Gefährdungspotential, das ja irgendwie bewertet werden muss. Unser Problem ist, dies richtig einzustufen und entsprechend zu bewerten.

Antwort:

Wir gehen davon aus, dass die manuelle Krafteinwirkung nicht direkt einwirkt, sondern die Kraft gespeichert wird, so dass die Maschine, nachdem die manuelle Krafteinwirkung aufgehört hat, weiterhin funktionieren kann. Damit ist die Anwendung der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) - 9. ProdSV - i. V. m. der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gegeben.

Zur Abgrenzung zwischen Maschinenrichtlinie und der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (DGRL) - Druckgeräterichtlinie - ist dem Leifaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - 2. Auflage - Juni 2010 folgendes auf Seite 76 zu entnehmen:

"In Übereinstimmung mit Artikel 3, ist die DGRL anwendbar auf die Druckgefährdungen von Druckgeräten, die in
ihren Anwendungsbereich fallen und die in Maschinen eingebaut oder mit ihnen verbunden sind. Wenn Druckgeräte, die bereits in Verkehr gebracht wurden, in Maschinen eingebaut werden, müssen die technischen Unterlagen des Maschinenherstellers die EG-Konformitätserklärung nach der DGRL für diese Druckgeräte enthalten - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe a.

Druckgeräte, die nicht höher als in Kategorie 1 eingestuft sind und in Maschinen eingebaut werden, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, sind aus dem Anwendungsbereich der DGRL ausgenommen. Die Maschinenrichtlinie gilt dann in vollem Umfang für derartige Geräte. Es ist zu beachten, dass die Maschinenrichtlinie das Bruchrisiko beim Betrieb abdeckt  - siehe § 207: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.3.2."

Für die Maschine muss eine Risikobeurteilung durch den Hersteller/Eigenhersteller, z. B. auf Basis der DIN EN ISO 12100, erstellt werden. Für die ermittelten Gefährdungen sind dann auf Basis des Anhang I der RL entsprechende Schutzmaßnahmen zu wählen, so dass beispielsweise Quetschgefahren oder Gefahren ausgehend von druckführenden Teilen durch technische Maßnahmen (wenn möglich) sicher verhindert werden. Hierzu kann auf umfangreiche Normen zurückgegriffen werden. Auch wenn möglicherweise keine spezielle Produktnorm für ihre Maschine vorhanden ist, können Grundnormen eine Hilfe darstellen. Da ggf. die Gefahren der hier zu betrachtenden Maschine mit Gefahren von automatisch arbeitenden Pressen vergleichbar sind, können natürlich auch Produktnormen für Pressen angewendet werden. Sofern keine Erfahrungen mit Risikobeurteilungen vorhanden sind, wird empfohlen sich durch Dritte (z. B. durch Sachverständige aus dem Maschinenrecht) entsprechende Hilfe einzukaufen.

Hinweis:
Da wir von hier aus die Handhebelpresse und die beabsichtigten Umbauten nicht beurteilen können, empfehlen wir Ihnen, die Thematik mit der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde vor Ort zu klären.