Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Fallen Handhebelpressen in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie?

KomNet Dialog 8683

Stand: 21.07.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

Favorit

Frage:

Fallen Handhebelpressen in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie? Wer ist für die Sicherheit der Handhebelpresse verantwortlich, wenn sie gebraucht weiterverkauft wird, ohne dass wesentliche Änderungen vorgenommen wurden?

Antwort:

Für alle Arbeitsmittel, also auch für gebrauchte, die nach einem Verkauf erneut bereitgestellt werden, müssen in jedem Fall die Anforderungen nach der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - erfüllt sein. Hierfür ist dann der (neue) Arbeitgeber verantwortlich. Der Arbeitgeber ist auch verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV, die daraus resultierender Betriebsanweisungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung und die Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 BetrSichV. Hierbei wird er in der Regel seine Sicherheitsfachkraft um Unterstüzung bitten.


Sofern die Pressenkraft einer Handhebelpresse ausschließlich mechanisch durch menschliche Muskelkraft übertragen wird, fällt diese nicht unter den Gültigkeitsbereich der Maschinenrichtlinie. Wenn die Muskelkraft z.B. über einen Hydraulikzylinder oder gespeicherte Federenergie übertragen wird, ist die Maschinenrichtlinie anzuwenden.


Wenn die Handhebelpresse ohne wesentliche Veränderungen weiterverkauft wird, bleibt der Hersteller zumindest gemäß Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - für die Bauart in sicherheitstechnischer Hinsicht verantwortlich.