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Wie ist mit elektrisch und hydraulisch betriebenen Manipulatoren für Schweißvorrichtungen umzugehen, die in der Vergangenheit ohne CE-Erklärung geliefert wurden?
KomNet Dialog 30855
Stand: 10.12.2017
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen
Frage:
In unserem Betrieb gibt es elektrisch und hydraulisch betriebene Manipulatoren für Schweißvorrichtungen, die ohne Frage CE-pflichtig sind, aber in der Vergangenheit ohne CE-Erklärung geliefert wurden. Da der Lieferant nicht mehr existent ist, wäre mein Ansatz durch einen Dienstleister CE-Erklärungen vorbereiten zu lassen, die dann durch einen unserer Unternehmensvertreter (als Inverkehrbringer) zu unterschreiben sind. Ist das so zulässig und ausreichend?
Antwort:
Leider lässt sich aus der Frage nicht erkennen, welche Rolle Ihr Betrieb einnimmt: Handelt es sich dabei um den gewerblichen Betreiber oder sollen die Manipulatoren weiter verkauft werden (da Sie auch von Inverkehrbringen sprechen)?
Im letzteren Fall wäre Ihr Betrieb ein Wirtschaftsakteur (Händler oder Einführer) nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). In diesem Fall dürften Sie die entsprechenden Produkte (von denen wir annehmen, dass es sich um Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung handelt) nicht auf dem Markt bereitstellen [entgeltlich oder unentgeltlich abgeben], da Sie wissen, dass die Maschinen (zumindest die CE-Kennzeichnung betreffend) nicht den anwendbaren Rechtsvorschriften entsprechen.
Wenn der Lieferant nun nicht mehr existiert und eventuelle Konformitätsnachweise nicht beibringen kann, können z.B. Sie sich selbst zum Hersteller der Produkte machen und das in der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV) genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Danach könnten Sie die Maschinen unter eigenem Namen auf dem Markt bereitstellen. Auf die Herstellerpflichten nach der 9. ProdSV und generell nach ProdSG sei hier hingewiesen.
Sollte Ihr Betrieb allerdings gewerblicher Betreiber sein, muss unterschieden werden, ob die Bereitstellung der Maschinen in der Vergangenheit stattgefunden hat und diese bereits in Ihrem Betrieb im Einsatz sind oder nicht.
Generell muss ein Arbeitgeber gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gewährleisten. Gemäß § 5 Abs. 3 BetrSichV darf [ein Arbeitgeber] nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften [der BetrSichV] insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten [z. B. die Maschinenrichtlinie, die durch die 9. ProdSV in deutsches Recht umgesetzt wird].
Sollte also der Manipulator zu einem Zeitpunkt an Sie bereitgestellt worden sein, als Maschinen noch nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen worden sein mussten, dürfte er weiter benutzt werden. Es muss jedoch auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob der Betrieb als Arbeitsmittel durch Beschäftigte sicher durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls müssen einfache Schutzeinrichtungen ergänzt werden.
Wenn darüber hinaus komplexere Schutzeinrichtungen nachgerüstet werden müssten oder die Maschinen zum Zeitpunkt des Bereitstellens bereits mit der CE-Kennzeichnung versehen worden sein müsste, darf sie nicht als Arbeitsmittel eingesetzt werden. Dann müsste entweder ihr Betrieb/Arbeitgeber oder ein anderer Dritter sich zum Hersteller dieser Maschine machen und das bereits genannte Konformitätsbewertungsverfahren nach der 9. ProdSV durchführen.