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Müssen separat gekaufte Zusatzgewichte für den Schleppereinsatz in der Landwirtschaft eine CE-Kennzeichnung aufweisen?
KomNet Dialog 22173
Stand: 29.10.2014
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen
Frage:
Landwirte benötigen für den Schleppereinsatz unterschiedliche Zusatzgewichte - je nach Einsatzbereich. Müssen diese Zusatzgewichte, wenn Sie z. B. nicht direkt beim Schlepperkauf mitgeliefert wurden, sondern später separat gekauft werden, eine CE-Kennzeichnung aufweisen? Werden diese nach EG-Maschinenrichtlinie bewertet?
Antwort:
Nach unserer Auffassung handelt es sich bei den geschilderten Zusatzgewichten nicht um Anbaugeräte, die als "auswechselbare Ausrüstungen" unter die Maschinenrichtlinie - MRL - fallen.
Bei einer "auswechselbaren Ausrüstung" gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2b) handelt es sich um eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.
Weitere Informationen finden Sie im "Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG".
Die Zusatzgwichte fallen nicht unter die MRL und sind daher auch nicht mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen.
Hinweis:
Die Zusatzgewichte müssen für das Fahrzeug geeignet sein. Dazu sind die Angaben gemäß der "Richtlinie 2003/37/EG von Bedeutung (Ballastmassen, Anhang I Abschnitt 2.3).
Bei einer "auswechselbaren Ausrüstung" gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2b) handelt es sich um eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.
Weitere Informationen finden Sie im "Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG".
Die Zusatzgwichte fallen nicht unter die MRL und sind daher auch nicht mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen.
Hinweis:
Die Zusatzgewichte müssen für das Fahrzeug geeignet sein. Dazu sind die Angaben gemäß der "Richtlinie 2003/37/EG von Bedeutung (Ballastmassen, Anhang I Abschnitt 2.3).