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Muss ich eine Konformitätserklärung machen, wenn ich Computerteile in einem Gehäuse verbaue und diese Computer dann verkaufe?
KomNet Dialog 18799
Stand: 21.06.2013
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung
Frage:
Ich möchte Computerteile einkufen und diese in ein ebenfalls eingekauftes Gehäuse verbauen. Diesen fertig montierten Computer/PC dann verkaufen. Bin ich verpflichtet (da ich Inverkehrbringer bin) eine Konformitätserklärung zu machen? Wenn ja gemäß Maschinen und Niederspannungsrichtlinie?
Antwort:
Für eine schriftliche Anfrage und eine erschöpfende Antwort ist Ihr Themenbereich viel zu komplex. Trotzdem hier eine Antwort auf Ihre Frage als Anregung für Ihre weitere Vorgehensweise.
Wenn Sie Einzelteile einkaufen (Computerteile, Gehäuse, etc.) und daraus ein fertiges Produkt erstellen, sind Sie Hersteller dieses kompletten Produktes. Von Ihrer Frage ausgehend, sollen dann von Ihnen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Ihre Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden.
Es liegt dann eine erstmalige Bereitstellung und somit ein Inverkehrbringen vor. Dadurch obliegen Ihnen auch sämtliche Pflichten aus dem Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - für die „Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt“ und den einschlägigen Verordnungen zum ProdSG sowie den zugehörigen Normen.
Ihr Produkt muss neben den Anforderungen des ProdSG auch denen der anzuwendenden Verordnungen entsprechen.
Bei Computern sind die zunächst relevanten Verordnungen (je nach Einsatzgebiet können noch andere dazukommen) die …
…„Verordnung zur Niederspannungsrichtlinie (1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 1. ProdSV)
…Richtlinie 2004/108/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit, umgesetzt durch das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
Sollten die Computer im direkten Zusammenhang mit beweglichen Teilen (Roboter, Fahrzeugen, …) fungieren, käme z. B. auch die Maschinenrichtlinie in Frage.
Als Hersteller sind Sie auch verpflichtet, Ihr Produkt ordnungsgemäß auf dem Markt bereit zu stellen. Dazu gehört auch eine Konformitätserklärung, technische Unterlagen, Sicherheitsprüfung, richtige Kennzeichnung / Beschriftung, Verbraucherinformationen, … u. s. w.
Für Fragen, die mit Sicherheit noch zu klären sind, empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich z. B. in Verbindung setzen mit:
- Herstellern, die entsprechende Erfahrungen haben
- Notifizierten Stellen (TÜV, Dekra, Nemko, …)
- Für Sie zuständige Marktüberwachungsbehörden