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Wer ist Inverkehrbringer von Werbemitteln und muss somit seine Firmenanschrift auf Werbeartikeln angeben?

KomNet Dialog 27710

Stand: 20.10.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Wenn wir als Unternehmen Werbemittel mit unserem Logo versehen lassen, sind wir dann schon verpflichtet, unsere Firmenanschrift komplett auf dem Werbemittel anzubringen (Inverkehrbringer)? Es geht konkret um von der Herstellung her völlig neutrale (d.h. unbeschriftete) Papiertaschentücher, die für uns vom Werbemittellieferanten im 10er Pack auf der Folie bedruckt werden. Eine Adressangabe des Werbemittellieferanten ist nicht vorgesehen.

Antwort:

Werbemittel sind in der Regel Verbraucherprodukte i.S. § 2 Nr. 26 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Gemäß § 6 Abs. 1 ProdSG sind Verbraucherprodukte mit einer Herstelleridentifikation (Herstellername und Anschrift bzw. Name u. Anschrift des Bevollmächtigten oder Einführers) und einer Produktidentifikation (eindeutige Kennzeichnung des Produktes) zu versehen. Diese Angaben sind auf dem Produkt (und nur, wenn dies nicht möglich ist) auf der Verpackung anzubringen.

Nur wenn es vertretbar ist - z. B. wenn dem Verwender der Hersteller bekannt ist, wie u. a. bei Sonderanfertigen auf Wunsch eines Kunden, kann auf diese Angaben verzichtet werden.

Ist auf dem Werbemittel allein Ihre Firmenbezeichnung angegeben, werden Sie aus produktsicherheitsrechtlicher Sicht zum Hersteller (s. § 2 Nr. 14 a) ProdSG) und müssen die sich daraus ergebenden Herstellerpflichten beachten.