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Handelt es sich beim Wiederinbetriebnehmen einer Maschine um ein neues Inverkehrbringen?
KomNet Dialog 43598
Stand: 15.08.2022
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen
Frage:
Eine Maschine wurde 1982 gebaut und in Verkehr gebracht (also vor Inkrafttreten der MaschRL). Die Maschine wurde bis zum Beginn 2006 betrieben. Nun soll die Maschine wieder in Betrieb genommen werden. Für uns stellen sich nun folgende Fragen: Handelt es sich beim Wiederinbetriebnehmen um ein neues Inverkehr bringen? Inwiefern müssen die Sicherheitseinrichtungen an den heutigen Stand der Technik angepasst und erneuert werden?
Antwort:
Da die Maschine bereits 1982 in Verkehr gebracht wurde, handelt es sich bei einer erneuten Inbetriebnahme nicht um ein neues Inverkehrbringen. Gemäß § 2 Nr. 15 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt. Dies gilt allerdings nur für Produkte, die innerhalb der EU in Verkehr gebracht wurden. Werden gebrauchte Produkte aus einem Land außerhalb der EU importiert, steht dies dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.
Der Arbeitgeber muss gemäß § 5 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dafür sorgen, dass die Verwendung der Arbeitsmittel über die gesamte Verwendungsdauer nach dem Stand der Technik sicher ist. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Stand der Technik in Bezug auf das Inverkehrbringen und dem Stand der Technik in Bezug auf die Verwendung eines Arbeitsmittels. Der Stand der Technik kann sich im Laufe der Verwendungsdauer zwar durch neue sicherheitstechnische Erkenntnisse verändern; daraus folgt aber nicht, dass z. B. das Ändern einer Produktnorm zwangsläufig eine Nachrüstverpflichtung für den Arbeitgeber nach sich zieht.
Die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung älterer Arbeitsmittel kann auch über ergänzende Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung des T-O-P-Prinzips gewährleistet werden (technische, organisatorische, persönliche Maßnahmen). Hiermit kann der Arbeitgeber ermitteln, ob und in welchem Umfang Nachrüstungen an der Maschine nötig sind. Hierbei ist der Verbesserungsgrundsatz gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zu beachten.
Der „Stand der Technik“ ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind