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Muss beim Betreiben einer Maschine/Anlage, welche in Eigenregie konstruiert, gebaut und an der nur eigene Beschäftigte im eigenen Betrieb beschäftigt werden sollen, eine CE Konformitätserklärung erstellt werden?
KomNet Dialog 43614
Stand: 13.12.2021
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen
Frage:
Muss beim Betreiben einer Maschine/Anlage, welche in Eigenregie konstruiert, gebaut und an der nur eigene Mitarbeiter im eigenen Betrieb beschäftigt werden sollen eine CE Konformitätserklärung erstellt werden? Wenn ja, gibt es eine einfache Möglichkeit diese zu erstellen der oder muss dieses zwangsweise durch einen externen Prüfer erfolgen?
Antwort:
Nach § 5 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften der BetrSichV insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten (hier die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, umgesetzt durch die 9. ProdSV). Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. In diesem Sinne fallen auch „in Eigenregie“ hergestellte Maschinen unter die 9. ProdSV.
Weiterhin wird in § 5 Abs. 3 BetrSichV ergänzt, dass die für eigene Zwecke selbst hergestellten Arbeitsmittel nicht den formalen Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen müssen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt. Dies bedeutet, dass formale Anforderungen wie zum Beispiel die CE-Kennzeichnung oder die Konformitätserklärung nicht berücksichtigt werden müssen, außer es wird in der entsprechenden Harmonisierungsvorschrift ausdrücklich festgelegt. Nach § 1 Abs. 1 der 9. ProdSV gilt diese auch für die Inbetriebnahme (die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung) der erfassten Produkte (u. a. Maschinen). Nach § 2 Nr. 10 der 9. ProdSV ist ein Hersteller „jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist.“
In diesem Sinne würden Sie zum Hersteller nach der Maschinenrichtlinie. Konsequenterweise sind Sie dann verpflichtet, das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren vollständig durchzuführen (inklusive Erstellung der erforderlichen technischen Unterlagen) und die CE-Kennzeichnung auf Ihrer Maschine anzubringen.
Ob Sie das Konformitätsbewertungsverfahren selbstständig durchführen können/dürfen, kommt auf die Art der Maschine und Ihre Fachkenntnisse an.
Für alle Maschinen, die nicht in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG genannt werden, ist nach § 4 Abs. 2 der 9. ProdSV grundsätzlich das Konformitätsbewertungsverfahren der „Internen Fertigungskontrolle“ vorgeschrieben. Dieses kann bei entsprechender Ausstattung (z. B. Prüfstände für technischen Prüfungen) und Fachkenntnis (z. B. vorhandene Fachkunde für Prüfbefähigungen) des Herstellers komplett durch diesen durchgeführt werden. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, können auch externe Dienstleistungen dafür in Anspruch genommen werden.
Wenn die Maschine in der Anlage IV der Richtlinie 2006/42/EG genannt ist, muss ggf. eine Benannte Stelle in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogen werden. Die Regelungen dazu finden Sie in § 4 Abs. 3 und 4 der 9. ProdSV.