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Gibt es Mindestanforderungen für die Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie?

KomNet Dialog 25000

Stand: 15.10.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Wir haben von einem schwedischen Maschinenhersteller eine Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie bekommen. Diese ist sehr knapp gehalten und nicht aussagekräftig. Gibt es Mindestanforderungen für die Risikobeurteilung, oder auf welcher Rechtsgrundlage kann man Optimierungen einfordern?

Antwort:

Entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), Anhang I Nr. 1 ist der Hersteller verpflichtet eine Risikobeurteilung durchzuführen. Hierbei hat er

  • die Grenzen der Maschine zu bestimmen, wobei die bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung zu berücksichtigen sind,
  • die Gefährdungen , die von der Maschine ausgehen können und die damit verbundenen Gefährdungssituationen zu ermitteln,
  • die Risiken unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens abzuschätzen,
  • die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln , ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel der Maschinenrichtlinie erforderlich ist und
  • die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbunden Risiken entsprechend der folgenden Reihenfolge zu mindern:
    • Beseitigung oder Minimierung der Risiken soweit wie möglich (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine);
    • Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken die sich nicht beseitigen lassen;
    • Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen; Hinweis auf eventuell erforderlich spezielle Ausbildung oder Einarbeitung und persönliche Schutzausrüstung
Aus der Risikobeurteilung resultierend hat der Hersteller technische Unterlagen zu erstellen, deren Bestandteile
  • eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Anhang I Nr. 1 der Maschinenrichtlinie) die für die Maschine gelten und
  • eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und ggf. eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken
sind.

Diese Unterlagen hat der Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mindestens 10 Jahre lang bereitzuhalten.

Eine Pflicht zur Aushändigung dieser Unterlagen an die Kunden und künftigen Betreiber ergibt sich nicht aus der Maschinenrichtlinie.

Gleichwohl muss der Maschine eine Betriebsanleitung beigefügt sein (Anh. I Nr. 1.7.4.2 Maschinenrichtlinie), aus der sich u. a.
  • die für die Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen,
  • Anleitungen für die Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen, ggf. einschließlich der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung und
  • Angaben zu Restrisiken, die trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen verbleiben
ergeben.