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Eine neue Werkzeugmaschine (Bj. 2010) soll zur Beseitigung der Kühlschmierstoff-Emissionen an eine vorhandene Absaug-/Filteranlage (Bj. 2000) angeschlossen werden. Welche Auswirkungen bestehen?

KomNet Dialog 12432

Stand: 19.06.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Im Anhang V der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden in der Liste der Sicherheitsbauteile "Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen" genannt. Eine neue Werkzeugmaschine (Bj. 2010) soll zur Beseitigung der Kühlschmierstoff-Emissionen an eine vorhandene Absaug-/Filteranlage (Bj. 2000) angeschlossen werden. Frage 1: Muss/darf die Werkzeugmaschine mit einer EG-Konformitätserklärung geliefert werden, wenn die alte Absaugung die Anforderungen des Maschinenherstellers zur Beseitigung der Emissionen erfüllt? Oder darf die Maschine nur mit einer Hersteller-Einbauerklärung geliefert werde. Frage 2: Wie wäre die Fragestellung zu beantworten, wenn die neue Maschine (Bj. 2010, Hersteller A) an eine neue Absaug-/Filteranlage mit EG-Konformitätserklärung (Bj. 2010, Hersteller B) angeschlossen würde?

Antwort:

1) Der Anhang V der Maschinenrichtlinie RL 2006/42/EG bezeichnet beispielhaft Sicherheitsbauteile im Sinne Art. 2 c) der RL 2006/42/EG. Hierbei handelt es sich um Sicherheitsbauteile die gesondert, also ohne die Werkzeugmaschine, in den Verkehr gebracht werden.


Bei den unter Nr. 6 Anhang V genannten Systemen handelt es sich um Geräte, die die von einer Maschine oder der von ihr verwendeten Werkstoffe ausgehenden gefährlichen Emissionen beseitigen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Systeme, die dem unmittelbaren Schutz von Personen dienen.

Eine gesondert beschaffte Absauganlage kann ein solches Sicherheitsbauteil sein. Eine Absauganlage ist aber kein Sicherheitsbauteil, sofern sie ausschließlich aus Umweltschutzgesichtspunkten oder Wirtschaftlichkeitserwägungen benötigt wird.


2) Eine verwendungsfertige Werkzeugmaschine muss beim Inverkehrbringen den Anforderungen des Art. 5 Art. 1 der RL 2006/42/EG genügen, d.h. dass u.a. eine Konformitätserklärung beigefügt sein muss.


Die Werkzeugmaschine ist verwendungsfertig, wenn nur noch die zur Inbetriebnahme üblichen Installationsarbeiten notwendig sind, wie u.a das Befestigen auf einem Fundament, der Anschluss der Energieversorgung wie Strom, Druckluft etc., ggf. auch der Anschluss an einer z.B. aus Emissionsschutzgründen oder wirtschaftlichen Erwägungen (KSS-Rückkgewinnung ...) notwendigen Absaugung.


Ist eine Absaugung an der Werkzeugmaschine aber aus Gründen der Sicherheit von Personen notwendig (z.B. Erfassung der Aerosole von KSS-Ölen, die ansonsten eine explosionsgefährliche Atmosphäre bilden können), so ist diese vom Hersteller mitzuliefern. Wird hierauf verzichtet, da die Maschine z.B. an eine vorhandene Absaugung, die ggf. als Sicherheitsbauteil in den Verkehr gebracht wurde, angeschlossen werden soll, so handelt es sich dann um eine unvollständige Maschine im Sinne Art. 2 g) RL 2006/42/EG, für die das Verfahren nach Art. 13 anzuwenden ist. In diesem Fall sind vom Hersteller eine Montageanleitung und eine Einbauerklärung mitzuliefern.



3) Die zum sicheren Betrieb der Werkzeugmaschine an die Absauganlage zu stellenden Anforderungen sind vom Hersteller in jedem Fall in der Bedienungsanleitung / Montageanleitung zu beschreiben.


Vor Inbetriebnahme der Werkzeugmaschine ist die Einhaltung dieser Anforderungen im Rahmen der Prüfung gemäß § 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durch eine befähigte Person (wenn eine Konformitätserklärung vorliegt) oder im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Art. 12 RL 2006/42/EG (wenn eine Einbauerklärung mitgeliefert wurde) festzustellen.