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Welche Konsequenzen hat der Eigenbauer von Betriebsmitteln zu erwarten, wenn er kein CE-Konformitätsverfahren der eigengenutzten Betriebsmittel durchführt?

KomNet Dialog 20205

Stand: 24.09.2022

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Welche Konsequenzen hat der Eigenbauer von Betriebsmitteln zu erwarten, wenn er kein CE-Konformitätsverfahren der eigengenutzten Betriebsmittel durchführt und keine Konformitätserklärung vorliegt?

Antwort:

Gemäß § 5 (3) Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.


Sofern eine ggf. zutreffende EU-Richtlinie nicht nur für das erstmalige Inverkehrbringen, sondern auch für die Herstellung zur eigenen Verwendung anzuwenden ist (z. B. die Maschinenrichtlinie), so sind bei der Herstellung zur eigenen Verwendung neben den materiellen Anforderungen auch die sich hieraus ergebenden formalen Anforderungen (Erstellen der Risikobewertung, technische Dokumentation und Betriebsanleitung, anbringen der CE-Kennzeichnung etc.) zu beachten.


Ein Verstoß gegen § 5 BetrSichV für sich alleine ist nicht bußgeldbewehrt, wobei sich aber bei Nichtbeachtung der Anforderungen aus den Rechtsvorschriften, die die EU-Richtlinien in deutsches Recht umsetzen auch bei Eigenherstellung ahndungsrechtliche Konsequenzen (z. B. Maschinenverordnung - 9.ProdSV) ergeben können.


Sollte es im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung des § 5 BetrSichV zu einen Schadensfall oder Unfall kommen, so können sich daraus erhebliche strafrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen ergeben (siehe hierzu z. B. Merkblatt A006 der BG RCI zur "Verantwortung im Arbeitsschutz").


Bei Nicht- bzw. nicht vollständiger Beachtung der Anforderungen des § 5 BetrSichV ist aber immer der Einzelfall zu betrachten. Eine pauschale Feststellung, welche Maßnahmen jeweils zu ergreifen sind, ist nicht möglich. Hier wird man sich an dem tatsächlich vorhandenen Risiko orientieren müssen.