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Wie müssen wir vorgehen, wenn wir an eine neue CNC-Drehmaschine "mit CE" ein älteres Stangenladesystem "ohne CE" integrieren möchten?
KomNet Dialog 20200
Stand: 22.01.2014
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung
Frage:
Wie müssen wir vorgehen, wenn wir an eine neue CNC-Drehmaschine "mit CE" ein älteres Stangenladesystem "ohne CE" integrieren möchten? Wie müssen wir vorgehen, um die CE- Konformität für die gesamte Anlage zu erreichen?
Antwort:
Die neue CNC-Drehmaschine und das vorhandene Stangenladesystem zusammen sind Maschinen/unvollständige Maschinen im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), die als Gesamtheit funktionieren. Für die Beurteilung, ob nach der Maschinenrichtlinie für die entstandene Gesamtheit der Maschinen Maßnahmen nach der Maschinenrichtlinie erforderlich sind, sind zwei Varianten zu betrachten.
1. Da der neuen Einheit „CNC-Drehmaschine“ eine Konformitätserklärung beigefügt ist und diese mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, handelt es sich um eine vollständige Maschine, die auch eigenständig betrieben werden kann. In diesem Fall gilt die Einbindung der CNC-Drehmaschine in diese neue Gesamtheit als Installation der Maschine und es gibt keinen Anlass für eine neue Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung oder EG-Konformitätserklärung.
2. Wenn durch das Zusammenfügen der beiden Einheiten (CNC-Drehmaschine + Stangenladesystem) der Betrieb oder die Sicherheit des Stangenladesystems wesentlich beeinflusst wird oder dies eine wesentliche Veränderung der Gesamtheit nach sich zieht, kann davon ausgegangen werden, dass eine neue Gesamtheit von Maschinen entstanden ist, auf welche die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist. In diesem Fall muss die Gesamtheit dieser beiden Maschinen die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen (CE-Kennzeichnung für die Gesamtmaschine, Konformitätserklärung für die Gesamtmaschine, Betriebsanleitung für die Gesamtmaschine).
Von einer wesentlichen Veränderung ist dann auszugehen, wenn
- eine neue Gefährdung vorliegt,
- die vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen nicht ausreichend sind,
- der sichere Zustand nicht mit einfachen trennenden Schutzeinrichtungen herstellbar ist, die Verletzungen irreversibel sind und
- die Eintrittswahrscheinlich hoch ist.