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Muss für eine Komponente, die in eine Maschine eingebaut wird, eine Bedienungsanleitung in der Landessprache beigelegt werden, wenn erst der Maschinenhersteller das fertige Produkt in dieses Land liefert?

KomNet Dialog 13858

Stand: 02.11.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Betriebsanleitung

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Frage:

Muss für eine Komponente, die in eine Maschine eingebaut wird eine Bedienungsanleitung in der landessprache beigelegt werden, wenn erst der Maschinenhersteller das fertige Produkt in dieses Land liefert? Gibt es Sonderfälle, wenn z.B. Einstellungen der Maschine an der Teilkomponente über ein Parametermenü in Klartext vorgenommen werden können?

Antwort:

Eine Antwort zu der Fragestellung gibt Artikel 13 "Verfahren für unvollständige Maschinen" der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie):

(1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass

a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden;

b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird;

c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

Unter Anhang II B der Maschinenrichtlinie wird zur Einbauerklärung einer unvollständigen Maschine darüber hinaus folgendes ausgeführt:
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.

Die Betriebanleitung muss in der Amtssprache des Verwendungslandes ausgeführt sein, demzufolge gilt dieses auch für die Einbauerklärung.

Zur Montageanleitung heißt es unter Anhang VI der Maschinenrichtlinie:
In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.

Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.

Wenn es sich um eine so genannte Komponente handelt gilt, sobald diese von der Definition her dem Begriff "unvollständige Maschine" unterliegt, sind die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.

Die Definition unvollständiger Maschinen findet sich in der Maschinenrichtlinie unter Art. 2

"g) „unvollständige Maschine" eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;"

Die Definition einer Maschine an sich findet sich ebenso in Art. 2 

"a) „Maschine"
- eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
- eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
- eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
- eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
- eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;"

Fazit:
Wenn Ihre Komponente der Definition nach Art. 2 g) entspricht, handelt es sich um eine unvollständige Maschine. Sobald also Ihre Komponente Merkmale einer Maschine (Art.2 a)) aufweist, diese aber nach Definition zum Beispiel für sich genommen keine Funktion erfüllen kann und nur zum Einbau in eine andere Maschine bestimmt ist, so handelt es sich um eine unvollständige Maschine.
Weist die Komponente keine Merkmale einer Maschine (Art. 2a) auf, so kann es sich bei der Komponente nach Definition auch um keine unvollständige Maschine handeln.