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Gemäß Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie - MaschRL) bezeichnet der Ausdruck „auswechselbare Ausrüstung“ eine "Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine [hier: Gabelstapler] nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist". Es ist also zu prüfen, ob ...
Stand: 10.09.2016
Dialog: 27431
3-D-Drucker und komplette Bausätze dafür sind Maschinen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 a) der Maschinenrichtlinie (MRL), denn sie bestehen aus mehreren miteinander verbundenen Teilen, von denen mindestens eines beweglich ist und die für eine bestimmte Funktion zusammengefügt sind. Sie haben ein Antriebssystem, das nicht die unmittelbare menschliche oder tierische Kraft ist.3-D-Drucker ...
Stand: 08.01.2020
Dialog: 42990
Ja, es handelt sich um eine auswechselbare Ausrüstung.Im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie sind in § 41 Erklärungen zum Thema "Auswechselbare Ausrüstungen" gemacht. Auszug: "Weitere Beispiele auswechselbarer Ausrüstungen sind Halterungen, die für den Zusammenbau mit tragbaren handgeführten Maschinen vorgesehen sind, sodass diese zu ortsfesten Maschinen umgebaut werden..." ...
Stand: 19.07.2021
Dialog: 43563
Eine Verpflichtung des Herstellers zur Durchführung von Prüfungen nach EN 60204 oder gegebenenfalls zur Überlassung der Prüfergebnisse an seine Kunden beinhaltet das öffentliche Recht nicht.Es steht dem Hersteller frei, im Rahmen des EG-Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinenrichtlinie die EN 60204 anzuwenden oder alternativ mindestens die gleiche Sicherheit auf andere Weise ...
Stand: 24.10.2020
Dialog: 43313
Artikel 15 (2) der Niederspannungsrichtlinie lautet: "Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV, enthält die in Modul A in Anhang III angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten…." In der Tat ist die Lesbarkeit der NiederspannungsRL an dieser Stelle umständlich / nicht hinreichend genau. In Anhang IV wird lediglich der Aufbau der EU ...
Stand: 28.04.2014
Dialog: 21019
Ein elektrisch betriebener Kaffeeautomat könnte zunächst sowohl der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) als auch der Richtlinie 2014/35/EU (bisher: 97/23/EG; „Niederspannungsrichtlinie“) unterliegen. Beide Richtlinien grenzen sich voneinander ab, d. h. ein Produkt kann nur einer der beiden Richtlinien unterliegen. Viele Haushaltsprodukte unterliegen der Richtlinie 2014/35/EU, obwohl ...
Stand: 08.10.2016
Dialog: 27619
abgegeben werden kann.Informationen darüber, welche Normen auf Kippbehälter für Späne anzuwenden sind, liegen uns nicht vor. Sie haben die Möglichkeit, unter www.beuth.de oder www.kan.de eine Normenrecherche vorzunehmen.Ausnahme: Handelt es sich bei dem Kippbehälter für Späne um eine auswechselbare Ausrüstung für Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, sind auch für den Kippbehälter ...
Stand: 13.09.2016
Dialog: 11462
Die Definition einer Maschine ist insbesondere die nach § 2 Nr. 2 a) der 9. ProdSV (bzw. Art. 2 a) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG):eine Gesamtheit aus mehreren Teilen,davon mind. eine beweglich undes hat eine bestimmte AnwendungAntriebssystem, ein anderes Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen KraftIm Kern geht es bei vielen Diskussionen zur Frage, ob ...
Stand: 22.05.2024
Dialog: 43953
Ja!Eine Maschine darf erst dann in den Verkehr gebracht oder in den Betrieb genommen werden, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren für eine Maschine abgeschlossen wurde. Danach erfolgt die eigentliche Verwendung.Alleine die Tatsache, dass es sich bei den Teil-Anlagen um unvollständige Maschinen handelt, bedeutet somit, dass diese nicht vor Ort als Lüftungsanlage(nteile) verwendet werden dürfen. ...
Stand: 19.02.2021
Dialog: 43476
auf dem Markt – und das Produktsicherheitsrecht kommt zur Anwendung:a) Handelt es sich um (den vermutlich unwahrscheinlichen Fall) eine neuen Maschine (bzw. ein anderes unter § 1 Abs. 1 genanntes Produkt) käme hier § 3 Abs. 1 ProdSG i. V. m. der 9.ProdSV als nationale/deutsche Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur Anwendung.b) Handelt es sich um eine gebrauchte Maschine (etc.), kommt „nur“ § 3 ...
Stand: 19.12.2019
Dialog: 42953
Um die Veränderung einer Maschine zu beurteilen, kann das Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwendet werden (Bek. des BMAS vom 09.04.2015 – IIIb5-39607-3 – im GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186). Demnach kann man drei Fallgestaltungen unterscheiden: 1. Es liegt keine neue Gefährdung bzw. keine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, so dass die Maschine nach wie v ...
Stand: 26.09.2017
Dialog: 30318
Die Hauptfrage ist somit, ob die Spannvorrichtung in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fällt, und -falls ja-, welche Anforderungen dafür gelten.Die Spannvorrichtung müsste als ein Erzeugnis nach Art. 1 angesehen werden. In Betracht kommen:b) auswechselbare Ausrüstung = „eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst ...
Stand: 22.10.2019
Dialog: 42872
) Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-).Energieanlagen sind grundsätzlich als Produkte auch Maschinen, wenn sie dem Anwendungsbereich der Maschinenverordnung - 9. ProdSV - i. V. m. der Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG), zuzuordnen sind.Nach § 3 Abs. 2 der 9. ProdSV haben Hersteller von neuen Maschinen vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine1. sicherzustellen, dass die Maschine den in Anhang I ...
Stand: 15.09.2021
Dialog: 20383
in den Verkehr gebracht, wird durch den Anbau diese Gerätes an den Bagger quasi eine neue Maschine hergestellt.Derjenige, der eine Maschine herstellt bzw. erstmalig in Betrieb nimmt - und sei es auch nur für die eigene Verwendung - hat dann alle sich aus der Maschinenrichtlinie ergebenden Herstellerpflichten zu erfüllen. ...
Stand: 18.06.2019
Dialog: 42698
Die Definition einer Maschine ist insbesondere die nach § 2 Nr. 2 a) der Maschinenverordnung (9. ProdSV) bzw. Art. 2a der Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG). Sowohl der Kran als auch das Tragwerk isteine Gesamteinheit aus mehreren Teilen,davon mindestens eine beweglich undes hat eine bestimmte Anwendung.Nun ist noch zu klären, ob es ein„anderes Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten ...
Stand: 03.08.2020
Dialog: 43240
Ja, der von Ihnen beschriebene Materialprüfstand fällt unter die Maschinenrichtlinie - MRL. Dort heißt es u. a. in Artikel 2 "Begriffsbestimmungen": "a) „Maschine" - eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens ...
Stand: 07.08.2015
Dialog: 24479
Not-Halt und Not-Aus haben unterschiedliche Definitionen, siehe hierzu Anhang E der EN 60204-1:2006. NOT-HALT (Stillsetzen im Notfall) Eine Handlung im Notfall, die dazu bestimmt ist, einen Prozess oder eine Bewegung anzuhalten, der (die) gefahrbringend wurde. NOT-AUS (Ausschalten im Notfall) Eine Handlung im Notfall, die dazu bestimmt ist, die Versorgung mit elektrischer Energie zu einer ganzen ...
Stand: 22.05.2013
Dialog: 18578
Soweit die Produkte nicht spezielleren Rechtsverordnungen unterliegen (z. B. Vorschriften über Bauprodukte oder Maschinenrichtlinie bzw. Maschinenverordnung), gelten die Grundanforderungen nach § 3 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes - ProdSG.Demnach darf ein Produkt nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefährdungen ...
Stand: 13.09.2016
Dialog: 17836
. die maschinellen Komponenten den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) entsprechen. Auch die Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräte-Richtlinie) kann zum Tragen kommen. Im Geltungsbereich dieser Richtlinie werden u.a. "Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte“ ausgenommen. Dies betrifft aber nur die Ausrüstungen, die mit diesen Netzen zusammenhängen ...
Stand: 02.06.2016
Dialog: 13612
Unter § 383 „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" findet sich folgender Abschnitt:„Bei Herstellern, die in der EU ansässig sind, kann es sich bei der zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigten Person um den Hersteller selbst, seinen Bevollmächtigten, einen Ansprechpartner aus den Reihen der Mitarbeiter des Herstellers (der mit dem Unterzeichner ...
Stand: 09.02.2023
Dialog: 27688