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Welchen EU-Richtlinien unterliegen reine Tragwerke von Kranen?

KomNet Dialog 43240

Stand: 03.08.2020

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen

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Frage:

Allgemein findet man immer wieder die Aussage, dass Krane der Maschinenrichtlinie unterliegen. Wie ist aber die Einstufung, wenn das reine Tragwerk ohne Manipulatoreinheit vertrieben wird? Welchen EU-Richtlinien unterliegen reine Tragwerke.

Antwort:

Die Definition einer Maschine ist insbesondere die nach § 2 Nr. 2 a) der Maschinenverordnung (9. ProdSV) bzw. Art. 2a der Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG). Sowohl der Kran als auch das Tragwerk ist

  • eine Gesamteinheit aus mehreren Teilen,
  • davon mindestens eine beweglich und
  • es hat eine bestimmte Anwendung.

Nun ist noch zu klären, ob es ein

  • „anderes Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft“

besitzt. Dies könnte z. B. ein Elektromotor sein. Ist dieses Antriebssystem vorhanden – dann handelt es sich um eine Maschine. Wenn dies fehlt, weil z. B. nur das reine Traggestell in den Verkehr gebracht wird (ohne das Hebezeug), dann ist die Definition nicht erfüllt.

Hier ist jedoch die Begriffsbestimmung der unvollständigen Maschine nach § 2 Nr. 8 der 9. ProdSV zu berücksichtigen: „…ist eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Verordnung zu bilden.“

Anzumerken ist, dass sich aus der englischen Fassung der RL 2006/42/EG etwas andere Interpretationen/Sichtweisen ergeben:

  • Statt "bestimmte Funktion" sollte es hier "bestimmte Anwendung" heißen, da der englische Originaltext zwischen Artikel 2 a (Maschinendefinition) und in Artikel 2 g mit "specific application" keinen Unterschied macht.
  • "partly completed machinery“  --> "teilweise fertige Maschine“
  • „which cannot in itself perform a specific application “ --> Verwendung/Anwendung kann nicht verrichtet/ausgeführt/vollbracht werden

Dies könnte für das Tragwerk an sich bedeuten: Die als End-Zweck beabsichtigte Hebebewegung kann als bestimmte Anwendung betrachtet werden, die jedoch so – aufgrund des fehlenden Hebezeuges – noch nicht ausgeführt werden kann. Somit müsste der Hersteller des Tragwerkes die Anforderungen für unvollständige Maschinen einhalten und z. B. in der Montageanleitung die relevanten Angaben für das Hebezeug machen. Das Hebezeug, was dann später angebracht werden soll, erfüllt an sich bereits die Definition einer Maschine. Die Person, die beides zusammenfügt, wird dann zum Hersteller der (Gesamt-)Maschine --> Hebeanlage/Kran) und muss die Konformität mit der 9.ProdSV erklären – sowie alle Anforderungen an einen Hersteller erfüllen.