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Welche Voraussetzungen bzw. Vorschriften gelten, wenn ich eine Maschine innerbetrieblich umsetze und wieder in Betrieb nehme?
KomNet Dialog 42953
Stand: 19.12.2019
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL
Frage:
Welche Voraussetzungen bzw. Vorschriften gelten, wenn ich eine Maschine innerbetrieblich umsetze und wieder in Betrieb nehme? Muss diese nach Maschinenrichtlinie etc. neu abgenommen werden?
Antwort:
Eine innerbetriebliche Umsetzung/Abgabe (innerhalb der gleichen Firma) ist keine Bereitstellung auf dem Markt und keine Inbetriebnahme (im Sinne der Produktsicherheit). Damit kommt das Produktsicherheitsrecht nicht zur Anwendung. Wird das Produkt jedoch von einer Firma an eine andere Firma abgegeben, z. B. von einer „Firma A GmbH“ an eine „Tochterfirma B GmbH“, dann ist dies eine Bereitstellung auf dem Markt – und das Produktsicherheitsrecht kommt zur Anwendung:
a) Handelt es sich um (den vermutlich unwahrscheinlichen Fall) eine neuen Maschine (bzw. ein anderes unter § 1 Abs. 1 genanntes Produkt) käme hier § 3 Abs. 1 ProdSG i. V. m. der 9.ProdSV als nationale/deutsche Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur Anwendung.
b) Handelt es sich um eine gebrauchte Maschine (etc.), kommt „nur“ § 3 Abs. 2 ProdSG (= nicht harmonisierter Bereich) zur Anwendung.
Neben dem vermutlich unwahrscheinlichen Fall a) ist auch eine Inbetriebnahme denkbar. Diese ist jedoch nach § 2 Nr. 9 der 9.ProdSV als „erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Verordnung erfassten Maschine in der Europäischen Gemeinschaft“ definiert und dürfte daher ebenso unwahrscheinlich sein. Bei der Einfuhr eines Produktes wäre ein solcher Fall denkbar, jedoch erfolgt eine solche Abgabe i. d. R. von einer Firma zu einer anderen Firma, was – wie oben dargestellt – unter das Produktsicherheitsrecht fällt. Abgesehen von den Produktsicherheitsvorschriften sind natürlich immer (u. a.) das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung zur Einhaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes erforderlich.