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Unterliegen temporär betriebene Grundwasserreinigungsanlagen dem Produktsicherheitsgesetz??

KomNet Dialog 13612

Stand: 02.06.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zum Produktsicherheitsgesetz und ProdSV (außer 9. ProdSV)

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Frage:

Frage 1: Unterliegen temporär betriebene Grundwasserreinigungsanlagen (sowie sonstige Anlagen der Altlastensanierung) dem ProdSG, oder gibt es dafür ggf. Ausnahmeregelungen, die uns nicht bekannt sind? Frage 2: Bei öffentlichen Ausschreibungen kommen oft Bieter zum Zug, die grundlegende Vorgaben nicht kennen/anwenden. Sofern das ProdSG anzuwenden ist, was kann man als seriöser Bieter tun, damit eine Wettbewerbsverzerrung durch Nichtbeachtung zukünftig ausgeschlossen werden kann?

Antwort:

Zu 1.

Grundwasserreinigungsanlagen bzw. deren Komponenten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie hinsichtlich der Beschaffenheit den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) entsprechen.Werden die Produkte, bzw. einzelne Komponenten, vom Geltungsbereich bestimmter EG-Richtlinien erfasst, so gelten für diese die Anforderungen nach Maßgabe dieser Richtlinien. So müssen z.B. die maschinellen Komponenten den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) entsprechen. Auch die Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräte-Richtlinie) kann zum Tragen kommen. Im Geltungsbereich dieser Richtlinie werden u.a. "Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte“ ausgenommen. Dies betrifft aber nur die Ausrüstungen, die mit diesen Netzen zusammenhängen, wie z.B. Wasserzähler und Leitungsventile. Druckbehälter, wie Ausdehnungsgefäße, gelten jedoch nicht als Teil solcher Netze und die mit ihnen verbundenen Ausrüstungsteile und sind daher nicht ausgenommen. Für diese gilt die Richtlinie 2014/68/EU uneingeschränkt.

Zu 2.

Anlagen, die nicht den Anforderungen entsprechen, können den zuständigen Aufsichtsbehörden mitgeteilt werden. Dies sind die Gewerbeaufsichtsämter, die Ämter für Arbeitsschutz oder in NRW die Bezirksregierungen.