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Fällt ein Materialprüfstand mit mechanischen und elektrischen Gefährdungen unter die Maschinenrichtlinie? Benötigen wir für alle verwendeten Komponenten eine Gesamt-CE?

KomNet Dialog 24479

Stand: 07.08.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Für die Materialprüfung von Kunststoffbauteilen (CfK, GfK) wird ein Prüfstand betrieben, der für die unterschiedlichen statischen Zug- und Druckprüfungen regelmäßig umgebaut wird. Aktuell soll er um weitere Komponenten (Zylinder, fahrbare Podeste, Lastaufnahmemittel etc.) erweitert werden. Da die Testaufbauten regelmäßig wechseln, sind für uns die rechtlichen Anforderungen nicht klar. Bisher hatten wir für einen Standardtestaufbau eine eigene CE erstellt mit einer externen Risikoanalyse. Unsere Fragen: Fällt ein Materialprüfstand (auf dem Bauteile über die Belastungsgrenze zerstört werden) mit mechanischen und elektrischen Gefährdungen unter die Maschinenrichtlinie? Benötigen wir für alle Komponenten, die hier verwendet werden, eine Gesamt-CE? Müssen wir für jeden möglichen Testaufbau eine Risikoanalyse durchführen?

Antwort:

Ja, der von Ihnen beschriebene Materialprüfstand fällt unter die Maschinenrichtlinie - MRL.

Dort heißt es u. a. in Artikel 2 "Begriffsbestimmungen":
"a) „Maschine"
- eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
..."


Nach Ihrer Beschreibung haben Sie die Anforderungen der MRL für den Standardtestaufbau erfüllt.

Wenn nunmehr dieser Standardtestaufbau verändert wird, z. B. durch Leistungserhöhungen, Funktionsänderungen, Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung, ist die Veränderung zunächst im Hinblick auf seine sicherheitsrelevante Auswirkung zu untersuchen.

Die vorhandene Risikobeurteilung wird somit ergänzt!

Weiterhin ist zu prüfen, ob die vorgesehene Veränderung wesentlich im Sinne der MRL ist. Maschinen, die wesentlich verändert wurden, werden wie neue Maschinen behandelt. (siehe hierzu das Interpretationspapier des BMAS zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen“).