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Unter welche Begriffsbestimmung der Maschinenrichtlinie fällt ein Werkzeug, welches zum Spannen eines Werkstückes vorgesehen ist, wenn es mit Anschlagmitteln (Ösen) zum Heben versehen wird?

KomNet Dialog 42872

Stand: 22.10.2019

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Unter welche Begriffsbestimmung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fällt ein Werkzeug, welches zum Spannen eines Werkstückes vorgesehen ist, wenn es mit Anschlagmitteln (Ösen) zum Heben versehen wird? Muss das Werkzeug (wenn es unter die MRL fällt) eine CE-Kennzeichnung für Lastaufnahmemittel tragen?

Antwort:

Die Hauptfrage ist somit, ob die Spannvorrichtung in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fällt, und -falls ja-, welche Anforderungen dafür gelten.

Die Spannvorrichtung müsste als ein Erzeugnis nach Art. 1 angesehen werden. In Betracht kommen:


b)  auswechselbare Ausrüstung = „eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist“


Ein Werkzeug ist nicht in der RL 2006/42/EG definiert. Im § 41 des Leifadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG heißt es u. a.:

„Auswechselbare Ausrüstungen müssen unterschieden werden von Werkzeugen wie Schneiden, Bohrern, einfachen Baggerschaufeln usw., die weder die Funktion der Grundmaschine ändern noch die Funktion der Maschine erweitern. Werkzeuge als solches unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie“


Ein Werkzeug bearbeitet somit ein Werkstück, was eine Spannvorrichtung i. d. R. nicht macht. Daher ist eine Spannvorrichtung i. d. R. kein Werkzeug.

Wenn die Spannvorrichtung ermöglicht, bestimmte Werkstücke einzuspannen, damit diese dann von der Maschine bearbeitet werden können, kann dies als Funktionserweiterung angesehen werden. Dann wäre die Spannvorrichtung eine auswechselbare Ausrüstung.


c)  Sicherheitsbauteil = „ein Bauteil,

  • das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
  • gesondert in Verkehr gebracht wird,
  • dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
  • das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann“


Dies ist denkbar für die Spannvorrichtung, sofern die v. g. Kriterien zutreffen, z. B. wenn die Spannvorrichtung eine falsche Einspannung erkennt und einen Anlauf der Maschine verhindert.


d)   „Lastaufnahmemittel" = „ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;“

      

Durch die Anbringung eines Anschlagmittels (Öse) an eine Spannvorrichtung wird diese dadurch nicht ein Lastaufnahmemittel. Die Öse an sich ist ein Lastaufnahmemittel.


g)  unvollständige Maschinen = „eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar.“


Unvollständige Maschinen sind dazu gedacht, zusammen mit anderen Maschinen, anderen unvollständige Maschinen und/oder Bauteilen zusammengefügt zu werden, damit letztendlich eine („vollständige“) Maschine entsteht. Wenn die Spannvorrichtung z. B. nicht direkt genutzt werden kann bzw. die Funktion nicht erfüllen kann und dies erst in der („vollständigen“) Maschine möglich ist, kann die Definition erfüllt sein.

Eine unvollständige Maschine kann nicht von einem Verwender benutzt werden. Somit kann eine Spannvorrichtung, die von einem Verwender benutzt werden soll, keine unvollständige Maschine sein.

 

Wenn die Spannvorrichtung als eine

  • auswechselbare Ausrüstung oder
  • Sicherheitsbauteil

anzusehen ist, müssen alle Anforderungen von Art. 5 der RL 2006/42/EG (bzw. § 3 der 9. ProdSV) erfüllt sein. Dies beinhaltet auch die Anbringung einer CE-Kennzeichnung.


Wenn die Spannvorrichtung als eine

  • unvollständige Maschine

anzusehen ist, müssen alle Anforderungen von Art. 13 der RL 2006/42/EG (bzw. § 6 der 9. ProdSV) erfüllt sein. Die Anbringung einer CE-Kennzeichnung ist hier nicht erforderlich / nicht zulässig.