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Benötige ich für Produkte (früher Technische Arbeitsmittel) laut Produktsicherheitsgesetz eine Risikobewertung zwecks Risikobeurteilung?

KomNet Dialog 17836

Stand: 13.09.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zum Produktsicherheitsgesetz und ProdSV (außer 9. ProdSV)

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Frage:

Benötige ich für Produkte (früher Technische Arbeitsmittel) laut Produktsicherheitsgesetz eine Risikobewertung zwecks Risikobeurteilung? Wir produzieren u.a. "technische Arbeitsmittel", die keine Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind. Diese Arbeitsmittel werden auf Baustellen eingesetzt und dienen als Hilfsmittel zur Erstellung von Bauwerken.

Antwort:

Soweit die Produkte nicht spezielleren Rechtsverordnungen unterliegen (z. B. Vorschriften über Bauprodukte oder Maschinenrichtlinie bzw. Maschinenverordnung), gelten die Grundanforderungen nach § 3 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes - ProdSG.


Demnach darf ein Produkt nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefährdungen verursacht. Nach Satz 2 dieses Absatzes sind zur Beurteilung, ob diese Grundanforderung eingehalten sind, u. a. die Eigenschaften, die Kennzeichnung sowie die Gruppe der Verwender zu berücksichtigen. Weiterhin können nach § 4 und § 5 ProdSG Normen und andere technische Spezifikationen zur Beurteilung herangezogen werden.


Die Formulierungen in den o. a. Vorschriften des ProdSG sehen demnach eine Beurteilung vor, ob ein Produkt keine Gefährdungen verursacht. Diese Beurteilung ist in erster Linie vom Hersteller eines Produktes vorzunehmen, da dieser aufgrund seiner Verantwortung für das Produkt dessen Sicherheit gewährleisten muss. Es ist auch Aufgabe des Herstellers, im Zweifels- oder nach einem Schadensfall zu belegen, dass sein Produkt den Grundanforderungen des ProdSG entspricht.


Das ProdSG enthält jedoch keine speziellen Anforderungen zur Erstellung einer technischen Dokumentation oder einer Risikobeurteilung, wie dies z. B. in der Maschinenrichtlinie gefordert wird. Es sind auch keine Anforderungen enthalten, auf welche Art die o. a. Beurteilung zur Sicherheit eines Produktes zu erstellen oder zu dokumentieren ist. Es steht demnach dem Hersteller frei, auf welche Weise er diese Beurteilung vornimmt und ggf. dokumentiert.


Zu berücksichtigen ist für den Hersteller auch, ob sein Produkt möglicherweise unter den Begriff „Verbraucherprodukt“ einzustufen ist und die zusätzlichen Anforderungen des § 6 ProdSG zur Anwendung kommen. Nach § 2 Nr. 26 sind Verbraucherprodukte diejenigen Produkte, die für Verbraucher bestimmt oder unter „nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen“ von Verbrauchern benutzt werden könnten. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn es zwar unwahrscheinlich ist, dass ein Verbraucher ein solches Produkt erwirbt, es aber möglich ist, dass dieses Produkt im Verleih eines Baumarktes an Verbraucher vermietet wird (z. B. Minibagger, Deckenstützen).


Ist ein Produkt im weiteren Sinne als Verbraucherprodukt einzustufen, sind nach § 6 ProdSG zusätzliche Anforderungen durch den Hersteller bzw. den Einführer in den Europäischen Wirtschaftsraum zu erfüllen. So müssen nach § 6 Abs. 2 Vorkehrung getroffen werden, um den Verbraucher vor Risiken, die mit dem Produkt verbunden sein können, zu schützen. Diese Vorkehrungen können bis zur Vorbereitung eines evtl. notwendigen Rückrufs reichen und müssen den Produkteigenschaften angemessen sein.


Weiterhin muss der Hersteller oder Einführer von Verbraucherprodukten nach § 6 Abs. 3 u. a. Stichproben bei den vertriebenen Produkten durchführen und Beschwerden prüfen und ggf. dokumentieren. Der Umfang der Stichproben ist wiederum vom Grad des Risikos, das mit den Produkten verbunden ist, abhängig.


Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im ProdSG zwar keine spezielle Regelung für den Hersteller zur Beurteilung seiner Produkte und deren Dokumentation vorhanden ist, sich eine solche Verpflichtung jedoch aus den allgemeinen Anforderungen zur Produktsicherheit im ProdSG ergibt.