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Kann der Firmenname in der EG-Konformitätserklärung als bevollmächtigte Person eingetragen werden?

KomNet Dialog 27688

Stand: 09.02.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Im Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG findet man im § 383 (Inhalt der EG-Konformitätserklärung) die Aussage, dass die Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen, eine natürliche oder juristische Person sein kann. Kann man das dahingehend interpretieren, dass auch der Hersteller selbst diese "Person" sein kann und demzufolge der Firmenname in der EU-Konformitätserklärung als bevollmächtigte Person eingetragen wird.

Antwort:

Unter § 383 „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" findet sich folgender Abschnitt:

„Bei Herstellern, die in der EU ansässig sind, kann es sich bei der zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigten Person um den Hersteller selbst, seinen Bevollmächtigten, einen Ansprechpartner aus den Reihen der Mitarbeiter des Herstellers (der mit dem Unterzeichner der EG-Konformitätserklärung identisch sein kann) oder um eine sonstige natürliche oder juristische Person handeln, die in der EU ansässig ist und die vom Hersteller mit dieser Aufgabe betraut wird.


Bei Herstellern, die außerhalb der EU ansässig sind, kann es sich bei der zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigten Person um eine natürliche oder juristische Person handeln, die in der EU ansässig ist und damit beauftragt wird, die technischen Unterlagen auf begründetes Verlangen hin zusammenzustellen. Wenn ein Hersteller, der außerhalb der EU ansässig ist, einen Bevollmächtigten in der EU mit der Wahrnehmung aller oder eines Teils der Pflichten gemäß Artikel 5 beauftragt – siehe § 84 und § 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j –, kann dieser Bevollmächtigte in der EU auch die Person sein, die zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigt ist.“


Somit ist es möglich, dass es sich bei diesen Bevollmächtigten zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen um den Hersteller selbst handelt.