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Fällt ein Kaffeeautomat (Großautomat) unter die Maschinenrichtlinie und der innen verbaute Druckbehälter mit 8 bar unter die Druckgeräterichtlinie?

KomNet Dialog 27619

Stand: 08.10.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Fällt ein Kaffeeautomat (Großautomat) unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG? Und der innen befindliche und nicht zugängliche (verbaute) Druckbehälter mit 8 bar unter die Druckgeräterichtlinie 97/23/EG?

Antwort:

Ein elektrisch betriebener Kaffeeautomat könnte zunächst sowohl der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) als auch der Richtlinie 2014/35/EU (bisher: 97/23/EG; „Niederspannungsrichtlinie“) unterliegen. Beide Richtlinien grenzen sich voneinander ab, d. h. ein Produkt kann nur einer der beiden Richtlinien unterliegen.

Viele Haushaltsprodukte unterliegen der Richtlinie 2014/35/EU, obwohl von diesen Produkten neben elektrischen Gefahren auch andere Gefahren ausgehen (z. B. mechanische Gefahren). Für die Abgrenzung ist hier Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe k der 2006/42/EG relevant – insbesondere die „für den häuslichen Gebrauch bestimmten Haushaltsgeräte“. Eine genaue Definition hierzu gibt es in der Richtlinie nicht. Erläuterungen bietet der „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“. Unter § 64 heißt es u. a.:

Der Ausdruck „Haushaltsgeräte“ bezeichnet Geräte, die bei der Haushaltsführung für Tätigkeiten wie Waschen, Reinigen, Heizen, Kühlen, Kochen usw. verwendet werden. Beispiele für Haushaltsgeräte sind Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen, Staubsauger und Maschinen für die Zubereitung von Lebensmitteln und zum Kochen. Andererseits sind elektrische Gartengeräte oder elektrisch betriebene Werkzeuge für Bau- und Reparaturarbeiten im häuslichen Bereich nicht von diesem Ausschluss betroffen und unterliegen der Maschinenrichtlinie;

Der Ausschluss erstreckt sich auf „für den häuslichen Gebrauch bestimmte“ Geräte, mit andern Worten auf Geräte, die für die Verwendung durch Privatpersonen (Verbraucher) im häuslichen Bereich bestimmt sind. Geräte für Haushaltszwecke entsprechend der obigen Aufzählung, die für eine gewerbliche oder industrielle Nutzung bestimmt sind, sind deshalb nicht aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgeschlossen. Da ein Verbraucher ein für gewerbliche Zwecke bestimmtes Gerät und ein Gewerbebetrieb ein für Haushaltszwecke bestimmtes Gerät erwerben kann, gilt als Kriterium für die Festlegung der bestimmungsgemäße Verwendung der vom Hersteller des Geräts in seiner Produktinformation oder Konformitätserklärung vorgesehene und angegebene Zweck. Selbstverständlich muss die vorgesehene Verwendung des Produkts in dieser Angabe genau zum Ausdruck kommen
.“

In der Fragestellung ist der Begriff „Großautomat“ genannt. Wenn damit gemeint ist, dass er für gewerbliche Zwecke bestimmt ist, dann würde er somit unter die Richtlinie 2006/42/EG fallen. Wenn das Produkt zwar umfangreich ausgestattet ist (z. B. Herstellung diverser verschiedener Kaffeesorten), aber nur für den Hausgebrauch vorgesehen ist, dann würde er unter die Richtlinie 2014/35/EU fallen.

Hinsichtlich der Druckgeräterichtlinie ist zu beachten, dass die Richtlinie 97/23/EG nicht mehr gültig ist. Seit dem 19.07.2016 gilt die Richtlinie 2014/68/EU. Bei der Einstufung ist neben dem Druck (=maximal zulässiger Druck) auch das Volumen sowie das „Druck-Liter-Produkt“ zu berücksichtigen. Bei dem Kaffeeautomaten werden die Grenzwerte von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2014/68/EU voraussichtlich eingehalten, so dass nach Artikel 4 Abs. 4 „nur“ eine Übereinstimmung mit der guten Ingenieurspraxis erfolgen müsste.

Die genannten Richtlinien finden Sie über den folgenden Link:
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16489/