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Handelt es sich bei einem Fassgreifer, der als Anbaugerät an einem Stapler befestigt wird, um eine auswechselbare Ausrüstung im Sinne der Maschinenrichtlinie?
KomNet Dialog 27431
Stand: 10.09.2016
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zum Produktsicherheitsgesetz und ProdSV (außer 9. ProdSV)
Frage:
Handelt es sich bei einem Fassgreifer, der als Anbaugerät auf den Zinken eines Staplers aufgenommen und mittels Kette und Klemmen am Stapler befestigt wird um eine auswechselbare Ausrüstung im Sinne der Maschinenrichtlinie? Der Fassgreifer kann ein stehendes Fass aufnehmen, kippen (durch das Senken der Zinken) und in der Waagerechten transportieren und einlagern.
Antwort:
Gemäß Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie - MaschRL) bezeichnet der Ausdruck „auswechselbare Ausrüstung“ eine "Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine [hier: Gabelstapler] nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist".
Es ist also zu prüfen, ob durch das Anbringen des Fassgreifers die Funktion des Staplers geändert oder erweitert wird.
Der Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie versucht in § 41 auswechselbare Ausrüstung zu definieren. Demnach muss sie unterschieden werden von Werkzeugen, wie Schneiden, Bohrern, einfachen Baggerschaufeln usw., die weder die Funktion der Grundmaschine ändern noch die Funktion der Maschine erweitern. Beispiele für auswechselbare Ausrüstung umfassen Ausrüstungen, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen für Funktionen wie Pflügen, Ernten, Heben oder Laden montiert werden, sowie Ausrüstungen für den Anbau an Erdbaumaschinen für Funktionen wie Bohr- oder Abbrucharbeiten.
Hier ist zu sehen, dass die oben genannten Beispiele eine grundlegende Funktionsänderung der Maschine herbeiführen. So wird z.B. im Falle eines Bagger, der mit einer Schaufel u.a. Erde transportieren soll, durch Anbringen eines Abbruchhammers eine vollkommen andere Arbeitsweise erreicht.
Die Grundfunktion eines Staplers besteht im Anheben und Umsetzen von Lasten. Gleiches soll auch mit dem Fassgreifer erreicht werden. Er soll senkrecht stehende Fässer aufnehmen, um sie waagerecht in Regalsystemen ablegen zu können. Demnach liegt hier keine Änderung/Erweiterung der Funktion der Maschine vor.
Es sollte jedoch beachtet werden, dass es keine eindeutige Definition für auswechselbare Ausrüstung gibt und diese Ausführung nur eine Interpretation der Maschinenrichtlinie und des o.g. Leitfadens darstellt. Für eine belastbare Aussage sollten Sie sich an die für Sie zuständige Marktüberwachungsbehörde wenden.