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Um welche Elemente in Modul A in Anhang III der neuen Niederspannungsrichtlinie handelt es sich, auf die Artikel 15 Abs.2 der Richtlinie Bezug nimmt?

KomNet Dialog 21019

Stand: 28.04.2014

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen

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Frage:

Die überarbeitete Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU macht in Artikel 15 (2) Aussagen zur EU-Konformitätserklärung. Dort heißt es: [...] enthält die in Modul A in Anhang III angegebenen Elemente [...] Um welche Elemente des Anhang III soll es sich dabei genau handeln und in welchen Abschnitten? Der einzige Bezug im Anhang III zur Konformitätserklärung enthält Abschnitt 4.

Antwort:

Artikel 15 (2) der Niederspannungsrichtlinie lautet:
"Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV, enthält die in Modul A in Anhang III angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten…."


In der Tat ist die Lesbarkeit der NiederspannungsRL an dieser Stelle umständlich / nicht hinreichend genau.

In Anhang IV wird lediglich der Aufbau der EU-Konformitätserklärung beschrieben. In Bezug auf die „Elemente“ wird in Anhang III eingegangen.

Hier heißt es:

"ANHANG III

MODUL A
Interne Fertigungskontrolle
… 2. Technische Unterlagen
… Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
a) eine allgemeine Beschreibung des elektrischen Betriebsmittels;
b)…c)…d)…e)
f) die Prüfberichte.
"


Das sind die Elemente (a) bis f)), nach denen hier gefragt wird.

Hinweis:
Der Hersteller muss die Konformitätserklärung zusammen mit den technischen Unterlagen (inklusive der „Elemente“) bereithalten (Anhang III, Modul A, Nr. 4.2). Dadurch wird der Bezug zur Konformitätserklärung vielleicht ein wenig klarer.