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Handelt es sich bei dem Anbaugerät (hydraulische Baumschere) oder beim Bagger selbst um eine unvollständige Maschine gem. Artikel 13 Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)?

KomNet Dialog 42698

Stand: 18.06.2019

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Für einen Bagger soll eine hydraulische Baumschere beschafft werden. (Die Frage lässt sich m.E. jedoch auf alle Anbaugeräte für Trägerfahrzeuge übertragen.) Beide Geräte verfügen über eine Schnellwechseleinrichtung. Handelt es sich bei dem Anbaugerät oder beim Bagger selbst nun um eine unvollständige Maschine gem. Artikel 13 Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)? Falls „ja“, muss in der jeweiligen Montageanleitung angegeben werden, welche Geräte genau (Hersteller und Typangaben) miteinander verbaut werden dürfen oder sind auch allgemeine Angaben, wie z.B. Mindesteinsatzgewicht und erforderlicher Hydraulikdruck, ausreichend? Welche Unterlagen sollte oder muss der Betreiber eines Baggers bei der Beschaffung eines Anbaugerätes ansonsten vom Hersteller des Anbaugerätes einfordern?

Antwort:

Sie sollten beim Kauf des Anbaugerätes darauf achten, dass es sich um eine auswechselbare Ausrüstung handelt.


Handelt es sich bei dem Anbaugerät NICHT um eine auswechselbare Ausrüstung (zur Definition `auswechselbare Ausrüstung` siehe Artikel 2 b) der Richtlinie 2006/42/EG) und es wurde dann richtigerweise als `unvollständige Maschine` mit einer Einbauerklärung nach Richtlinie 2006/42/EG in den Verkehr gebracht, wird durch den Anbau diese Gerätes an den Bagger quasi eine neue Maschine hergestellt.

Derjenige, der eine Maschine herstellt bzw. erstmalig in Betrieb nimmt - und sei es auch nur für die eigene Verwendung - hat dann alle sich aus der Maschinenrichtlinie ergebenden Herstellerpflichten zu erfüllen.