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Fallen Lüftungsanlagen/RLT-Anlagen, die aus mehreren unvollständigen Maschinen errichtet wurden, unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?
KomNet Dialog 43476
Stand: 19.02.2021
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL
Frage:
Fallen (Gebäude-) Lüftungsanlagen/RLT-Anlagen, die aus mehreren unvollständigen Maschinen errichtet wurden, unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?
Antwort:
Ja!
Eine Maschine darf erst dann in den Verkehr gebracht oder in den Betrieb genommen werden, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren für eine Maschine abgeschlossen wurde. Danach erfolgt die eigentliche Verwendung.
Alleine die Tatsache, dass es sich bei den Teil-Anlagen um unvollständige Maschinen handelt, bedeutet somit, dass diese nicht vor Ort als Lüftungsanlage(nteile) verwendet werden dürfen. Somit ist es erforderlich, dass ein Hersteller für die Lüftungsanlage die Konformität mit der RL 2006/42/EG erklärt.
Ergänzend einige Erläuterungen zur „Maschinen-Anlage“:
Für die „Maschinenanlage“ ist die Begriffsbestimmung in der 9.ProdSV nach § 2 Nr. 2 d) zu berücksichtigen:
„eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Buchstaben a bis c oder von unvollständigen Maschinen nach Nummer 8, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren“
Der Gesetzgeber schreibt nicht vor, ob der „Beauftragende“ oder der „Umsetzende“ verantwortlich ist. Hier kommt es somit auf die Herstellerdefinition entsprechend § 2 Nr. 10 der 9.ProdSV an:
„Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne des Satzes 1 vorhanden ist, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.“
Das wichtigste Merkmal ist hier somit, wer sich als verantwortlich erklärt! Empfehlenswert ist hier, dass der „Auftraggeber“ in seinem Vertrag mit der Firma, die die Arbeiten ausführt, ganz konkret formuliert, wer als Hersteller im Sinne der 9.ProdSV anzusehen ist!
Wenn der Auftraggeber/Betreiber sehr konkrete Vorgaben über die umzusetzenden Arbeiten, die zu verwendenden Bauteile (...) macht, dann kann es sinnvoll sein, dass der Auftraggeber/Betreiber als (Eigen-)Hersteller verantwortlich ist und somit als Hersteller im Sinne der 9.ProdSV angesehen werden sollte.
Erfolgt beispielsweise eine freiere Formulierung der durchzuführenden Arbeiten, dann kann es sinnvoll sein, dass die ausführende Firma entsprechende Konstruktionen vornimmt und eine konforme Maschine herstellt. Dann sollte die externe Firma der Hersteller im Sinne der 9.ProdSV sein.
Letztendlich muss es immer einen Hersteller geben, der sich um die Einhaltung aller Pflichten aus der 9.ProdSV kümmert. Ist dies nicht der Fall, darf der Arbeitgeber aufgrund von § 5 Abs. 3 der BetrSichV die Maschine nicht als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen bzw. verwenden.