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Wie ist die Modifizierung des Antriebs bei einem Pedelec zu bewerten? Ist dies eine wesentliche Veränderung im Sinne der Maschinenrichtlinie?

KomNet Dialog 30318

Stand: 26.09.2017

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Wenn ein Pedelec der Maschinenrichtlinie entspricht, wie ist dann eine Modifizierung des Antriebs (z.B. Ritzelsatz XY der Firma A austauschen gegen Ritzelsatz YZ der Firma B) zu sehen? Erlischt dadurch die Betriebserlaubnis des Herstellers, oder werde ich Hersteller und muss eine eigene Konformität/Risikobeurteilung erstellen?

Antwort:

Um die Veränderung einer Maschine zu beurteilen, kann das Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwendet werden (Bek. des BMAS vom 09.04.2015 – IIIb5-39607-3 – im GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186).

Demnach kann man drei Fallgestaltungen unterscheiden:

1.    Es liegt keine neue Gefährdung bzw. keine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.

2.    Es liegt zwar eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, die vorhandenen Schutzmaßnahmen der Maschine vor der Veränderung sind aber hierfür weiterhin ausreichend, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.

3.    Es liegt eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor und die vorhandenen Schutzmaßnahmen sind hierfür nicht ausreichend oder geeignet.

Bei veränderten Maschinen nach Fallgestaltung 1 oder 2 sind zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht erforderlich.

Veränderte Maschinen nach Fallgestaltung 3 sind dagegen durch eine Risikobeurteilung systematisch hinsichtlich der Frage, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, weiter zu untersuchen.

Schlussfolgerung:

Veränderungen an einer Maschine können folgende Auswirkungen haben:

1.    Die Maschine ist auch nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sicher. --> Es liegt keine wesentliche Veränderung vor.

2.    Die Maschine ist nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr sicher. Die neue Gefährdung oder das erhöhte Risiko können durch einfache Schutzeinrichtungen beseitigt oder zumindest hinreichend minimiert werden. --> Es liegt keine wesentliche Veränderung vor.

3.    Die Maschine ist nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr sicher und eine ausreichende Risikominderung kann nicht durch einfache Schutzeinrichtungen erreicht werden. --> Es liegt eine wesentliche Veränderung vor.

 Die wesentlich veränderte Maschine wird wie eine neue Maschine behandelt!

 Anmerkung:

Der Hersteller hat sich aufgrund seiner Risikobeurteilung für eine bestimmte Konstruktion entschieden. Genaue Hintergründe, Bauteilbelastungen, Konstruktionsdetails, etc. sind meist nur dem Hersteller bekannt. Jeglicher Austausch von Bauteilen ist daher genau zu prüfen! Ggf. sollte Kontakt mit dem Hersteller aufgenommen werden.