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von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden. Hierbei muss er vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine u. a. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie - MRL) aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht ...
Stand: 31.03.2014
Dialog: 20768
„Lockout/Tagout“ (Verriegelung/Kennzeichnung) sind geplante Sicherheitsmaßnahmen zum Abschalten der Energieversorgung von Maschinen und Anlagen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten. Hinweise zu diesen Sicherungsmaßnahmen sind in der Maschinenrichtlinie (MRL) zu finden. Artikel 5 "Inverkehrbringen und Inbetriebnahme" MRL: (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen ...
Stand: 30.01.2014
Dialog: 20259
, sie wird allerdings gem. Artikel 2 k) in Betrieb genommen („“Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft“) Daher trifft das Unternehmen die umfänglichen Pflichten des Artikel 5 „Inverkehrbringen und Inbetriebnahme“Sicherstellung, dass die Maschine die in Anhang I MRLK aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits ...
Stand: 22.02.2021
Dialog: 43478
die Anforderungen für Maschinen anzuwenden Eine "auswechselbare Ausrüstung" ist entsprechend Artikel 2b) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wie folgt definiert:"auswechselbare Ausrüstung“ eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist" Beim Inverkehrbringen ...
Stand: 13.09.2016
Dialog: 11462
zur eigenen Verwendung ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollumfänglich zu beachten. Die Pflichten nach Artikel 5 „Inverkehrbringen und Inbetriebnahme“ der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind zu erfüllen. Dies schließt die Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung für die Eigenbaumaschine ein. ...
Stand: 16.02.2023
Dialog: 19569
ist hier etwas eindeutiger – „but which cannot in itself perform a specific application“. Die Messeinheit hätte hier eine Funktion, nämlich Messungen vorzunehmen, aber sie kann für sich genommen nicht verwendet werden. Daher wäre die Messeinheit als unvollständige Maschine anzusehen.Eine Besonderheit der Maschinenverordnung bzw. der Maschinenrichtlinie ist, dass die Vorgaben nicht nur für das Inverkehrbringen ...
Stand: 17.12.2015
Dialog: 25576
Mit der Richtlinie 93/68/EWG wurde die Verpflichtung aufgehoben, neben der CE-Kennzeichnung das Jahr der Anbringung zu vermerken.Gemäß Anhang I Nummer 1.7.3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist neben einigen herstellerbezogenen Angaben das Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde, anzugeben.„Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr ...
Stand: 14.02.2023
Dialog: 878
und formuliert die konkreten Anforderungen – u. a. eine CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung. Sind diese erfüllt, dann ist das Inverkehrbringen zulässig.Die anschließende Verwendung des Produktes, d. h. der auswechselbare Ausrüstung, ist nicht Bestandteil der Produktsicherheit und somit auch nicht mehr im Verantwortungsbereich des Herstellers.2. Pflichten des Käufers – Variante 1 ...
Stand: 08.02.2022
Dialog: 43634
) Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-).Energieanlagen sind grundsätzlich als Produkte auch Maschinen, wenn sie dem Anwendungsbereich der Maschinenverordnung - 9. ProdSV - i. V. m. der Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG), zuzuordnen sind.Nach § 3 Abs. 2 der 9. ProdSV haben Hersteller von neuen Maschinen vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine1. sicherzustellen, dass die Maschine den in Anhang I ...
Stand: 15.09.2021
Dialog: 20383
Eine innerbetriebliche Umsetzung/Abgabe (innerhalb der gleichen Firma) ist keine Bereitstellung auf dem Markt und keine Inbetriebnahme (im Sinne der Produktsicherheit). Damit kommt das Produktsicherheitsrecht nicht zur Anwendung. Wird das Produkt jedoch von einer Firma an eine andere Firma abgegeben, z. B. von einer „Firma A GmbH“ an eine „Tochterfirma B GmbH“, dann ist dies eine Bereitstellung ...
Stand: 19.12.2019
Dialog: 42953
und die Maschinenverordnung (9. ProdSV) gelten für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von neuen Produkten. Die Motoren werden auf bestimmte Parameter geprüft und nach Durchführung der Versuchsreihe verschrottet. Die Prüfung der Motoren ist u. E. dem Herstellungsprozess zuzuordnen. Somit liegt kein Inverkehrbringen vorc) Das Ölverbrauchsmessgerät kann, je nach Bauart, eine unvollständige Maschine ...
Stand: 19.09.2013
Dialog: 19406
Der Bau (neuer) tragbarer Feuerlöscher erfolgt mittlerweile nach der DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher", die auch die erforderlichen Angaben auf dem Feuerlöscher regelt. Hiernach ist zunächst lediglich die Angabe des Baujahres (Schriftfeld 5, an beliebiger Stelle) gefordert. Zur Gewährleistung einer rechtssicheren Dokumentation der Prüfung und auch um Verwechselungen zu verhindern, empfehlen wir abe ...
Stand: 16.12.2020
Dialog: 14984
Grundsätzlich müssen Produkte die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen einschlägiger Richtlinien erfüllen. Unter den jeweiligen Richtlinien harmonisierte Normen lösen die Vermutung aus, dass bei deren Einhaltung diese Grundanforderungen der Richtlinie erfüllt sind. Für Inverkehrbringer bedeutet dies, dass für Produkte, die harmonisierten Normen entsprechen, in der Regel keine ...
Stand: 12.07.2016
Dialog: 799
Windenergieanlagen (WEA) sind Maschinen im Sinne der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) in Verbindung mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens der WEA durch den Hersteller ist dafür ausschlaggebend, ab wann alle Pflichten nach der 9. ProdSV durch diesen erfüllt sein müssen. Vorstellbar wäre sowohl, dass der Hersteller die WEA „ab Werk ...
Stand: 29.09.2020
Dialog: 43297
Entsprechend § 2 der Maschinenverordnung (9. ProdSV) bzw. Art. 2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind "auswechselbare Ausrüstungen" Vorrichtungen, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um die Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist. In dem von der europäischen Kommission herausgegebenen ...
Stand: 06.05.2013
Dialog: 18465
Gemäß Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie - MaschRL) bezeichnet der Ausdruck „auswechselbare Ausrüstung“ eine "Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine [hier: Gabelstapler] nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist". Es ist also zu prüfen, ob ...
Stand: 10.09.2016
Dialog: 27431
an die Betriebssicherheitsverordnung der Umfang der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Prüfungen und die jeweiligen Fristen nach Rücksprache mit den Herstellern festgelegt werden. Die Genehmigungsinhaberin kann die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung und denen des HSE-Konzeptes für den Offshore einzusetzenden Kran und das Personenaufnahmemittel auch der mit der Zertifizierung ...
Stand: 24.09.2013
Dialog: 19441
werden." Für das Inverkehrbringen der genannten Pumpe (Gerät im Sinne der 11. ProdSV - Explosionsschutzverordnung) ist dementsprechend die 11. ProdSV in vollem Umfang anzuwenden. Darüberhinaus sind die anwendbaren Anforderungen der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG zu erfüllen (z. B. Anhang VI und Anhang VII. ...
Stand: 10.12.2017
Dialog: 11659
Die Frage kann vom „grünen Tisch“ aus nicht verbindlich beantwortet werden, da Geräte- und Gefährdungsbedingungen individuell unterschiedlich sein können. Folgende Überlegungen sollten aber bzgl. Ihrer Frage / dem Problem eine Rolle spielen.Grundsätzlich ist vorab bei der „Bereitstellung auf dem Markt“ der Inverkehrbringer/Bereitsteller für das jeweilige Produkt verantwortlich. Gefährdungen ...
Stand: 03.05.2021
Dialog: 18446
Im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes - ProdSG ist zunächst der Anwendungsbereich zu überprüfen.Gemäß § 1 Abs. 1 gilt das Gesetz, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Geschäftstätigkeit heißt in diesem Sinne u. a., dass eine Abgabe der Produkte mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgt (Auch die kostenlose ...
Stand: 03.12.2012
Dialog: 17469