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Handelt es sich bei der selbstgebauten Messeinheit um eine unvollständige Maschine (die dann selbst kein CE Zeichen erhalten würde)oder nicht?

KomNet Dialog 25576

Stand: 17.12.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Wir haben eine Messeinheit gebaut, die aus einem Drehteller mit Antrieb sowie einem kleinen Roboter besteht, der mit einem Sensor die Oberfläche eines Ringes prüft. Dieses Gerät hat keine trennende Schutzeinrichtung, da sie für den Einbau in eine Roboterzelle geplant ist, die selbst einen Schutzzaun hat. Die Messeinheit wird dann mit der Sicherheitseinrichtung der Zelle verbunden, d.h. Not-Halt und Schutztürsignale werden mit der Messeinheit verknüpft. Handelt es sich bei dieser Messeinheit um eine unvollständige Maschine (die dann selbst kein CE Zeichen erhalten würde) oder nicht? Die Messeinheit alleine ist für sich funktionsfähig, gesteuert von der Robotersteuerung.

Antwort:

Die Definition der unvollständigen Maschine nach § 2 Nr. 8 der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) - 9.ProdSV - bzw. Artikel 2 Buchstabe g) der Richtlinie 2006/42/EG (MRL) besagt nach deutscher Fassung u. a., dass „die Gesamtheit für sich genommen keine bestimmte Funktion erfüllen kann“. Die Formulierung in der „originalen“ englischen Fassung der RL 2006/42 ist hier etwas eindeutiger – „but which cannot in itself perform a specific application“. Die Messeinheit hätte hier eine Funktion, nämlich Messungen vorzunehmen, aber sie kann für sich genommen nicht verwendet werden. Daher wäre die Messeinheit als unvollständige Maschine anzusehen.

Eine Besonderheit der Maschinenverordnung bzw. der Maschinenrichtlinie ist, dass die Vorgaben nicht nur für das Inverkehrbringen gelten, sondern auch für die Inbetriebnahme (= erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung). Dies trifft immer bei der sog. Eigenherstellung zu. Diese Besonderheit bezieht sich jedoch nur auf Maschinen und nicht auf unvollständige Maschinen. Das ist deshalb konsequent, weil die unvollständige Maschine eben noch nicht verwendet werden kann.

Die Fragestellung lässt die Vermutung aufkommen, dass die Messeinheit für eine eigene Maschine vorgesehen ist, d. h. dass keine Abgabe (z. B. Verkauf) stattfindet. Dies bedeutet, dass die Regularien der 9.ProdSV hier aufgrund der v. g. Erläuterungen gar nicht erst zur Anwendung kommen. Jedoch bedeutet der Einbau in die vorhandene Maschine eine Veränderung eben dieser Maschine. Hier ist zu beurteilen, ob es sich um eine sog. „wesentliche Veränderung“ handelt. Zur Beurteilung kann das Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" vom BMAS herangezogen werden. Außerdem sind die Regularien des betrieblichen Arbeitsschutzes zu berücksichtigen, hier insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV.

Sollte die Messeinheit auf dem Markt bereitgestellt werden, dann gelten natürlich die Vorgaben für unvollständige Maschinen entsprechend § 6 der 9.ProdSV. Eine CE-Kennzeichnung erhalten unvollständige Maschinen grundsätzlich nicht (Ausnahme: das Produkt unterliegt auch einer anderen Richtlinie und diese fordert eine CE-Kennzeichnung – z. B. nach ATEX-Richtlinie).