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Muss man bei der Herstellung einer Maschine die Forderungen der Normung exakt umsetzen oder reicht es aus, auf andere Art und Weise eine gleichrangige Sicherheit zu erreichen?
KomNet Dialog 20768
Stand: 22.06.2026
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen
Frage:
Muss man bei der Herstellung einer Maschine für die eine C-Norm existiert, die Forderungen der Norm exakt umsetzen oder reicht es aus, auf andere Art und Weise eine gleichrangige Sicherheit zu erreichen?
Antwort:
In dem „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" ist in § 110 "Die Konformitätsvermutung durch die Anwendung harmonisierter Normen" hierzu nachzulesen:
"[...]
Selbst wenn eine bestimmte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung durch eine harmonisierte Norm abgedeckt wird, bleibt es dem Maschinenhersteller freigestellt, alternative Spezifikationen anzuwenden. Der freiwillige Charakter harmonisierter Normen soll verhindern, dass technische Normen ein Hindernis für das Inverkehrbringen von Maschinen darstellen, die innovative Lösungen beinhalten.
Eine harmonisierte Norm gibt jedoch einen Hinweis auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt, da die Norm angenommen wurde. Anders ausgedrückt, die harmonisierte Norm gibt das Maß an Sicherheit an, das zu diesem Zeitpunkt von einem bestimmten Produkttyp erwartet werden kann. Ein Maschinenhersteller, der sich für die Anwendung anderer technischer Spezifikationen entscheidet, muss nachweisen können, dass seine Alternativlösung den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht und ein Sicherheitsniveau bietet, das dem Sicherheitsniveau, das durch die Anwendung der Spezifikationen der harmonisierten Norm erreicht werden könnte, zumindest gleichwertig ist – siehe § 161 und § 162: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 3 in Anhang I.
Entscheidet sich ein Hersteller dafür, harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise anzuwenden, muss er in den technischen Unterlagen die durchgeführte Risikobeurteilung sowie die Schritte angeben, die zur Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingeleitet wurden – siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe a. In einem derartigen Fall darf die Fundstelle der harmonisierten Norm nicht als solche in der EG-Konformitätserklärung des Herstellers aufgeführt werden, aber in der Erklärung kann angegeben werden, welche Teile oder Klauseln einer harmonisierten Norm angewandt wurden – siehe § 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A Absatz 7. "