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Muss man bei der Herstellung einer Maschine die Forderungen der Normung exakt umsetzen oder reicht es aus, auf andere Art und Weise eine gleichrangige Sicherheit zu erreichen?

KomNet Dialog 20768

Stand: 31.03.2014

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen

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Frage:

Muss man bei der Herstellung einer Maschine für die eine C-Norm existiert, die Forderungen der Norm exakt umsetzen oder reicht es aus, auf andere Art und Weise eine gleichrangige Sicherheit zu erreichen?

Antwort:

Nach § 3 „Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Maschinen“ der Maschinenverordnung - 9. ProdSV - darf der Hersteller Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.

Hierbei muss er vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine u. a. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie - MRL) aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt worden, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

Wobei die 9. ProdSV in § 2 „Begriffsbestimmungen“ sagt, dass eine harmonisierte Norm eine nicht verbindliche technische Spezifikation ist, die von einer europäischen Normenorganisation auf Grund eines Auftrags der Kommission nach festgelegten Verfahren angenommen wurde.

Der „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 2. Auflage – Juni 2010“ sagt hierzu in § 110 „Die Konformitätsvermutung durch die Anwendung harmonisierter Normen“ u. a.:
"Selbst wenn eine bestimmte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung durch eine harmonisierte Norm abgedeckt wird, bleibt es dem Maschinenhersteller freigestellt, alternative Spezifikationen anzuwenden. Der freiwillige Charakter harmonisierter Normen soll verhindern, dass technische Normen ein Hindernis für das Inverkehrbringen von Maschinen darstellen, die innovative Lösungen beinhalten.“