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Fällt eine selbstgebaute Prüfvorrichtung unter die Maschinenrichtlinie?

KomNet Dialog 43478

Stand: 22.02.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Wir haben eine selbstgebaute Prüfvorrichtung, womit wir auf unserm Produkt die Bauteilen auf Vollständigkeit prüfen. Hierzu fährt ein pneumatischer Zylinder nach unten und tastet die Bauteile ab. Die Vorrichtung dient allein der Eigennutzung, wird nicht in Verkehr gebracht oder verkauft. Benötigen wir hier die CE-Dokumentation? Fällt die Prüfvorrichtung unter die Maschinenrichtlinie?

Antwort:

Ja, die Maschinenrichtlinie (MRL) ist voll umfänglich anzuwenden.

 

Entsprechend der Beschreibung ist die Prüfeinrichtung eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft (Pneumatik) ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit, miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist (Zylinder) und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind (Prüfung).

Sie erfüllt somit den Begriff „Maschine“: gemäß Artikel 2 der MRL. Die MRL ist auf diese Prüfeinrichtung anwendbar.

 

Das Unternehmen ist „ Hersteller“ im Sinne des Artikel 2 i) (eine „natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine … konstruiert und/oder baut).

Die Prüfeinrichtung wird zwar nicht vermarktet, sie wird allerdings gem. Artikel 2 k) in Betrieb genommen („“Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft“)

 

Daher trifft das Unternehmen die umfänglichen Pflichten des Artikel 5 „Inverkehrbringen und Inbetriebnahme“


  • Sicherstellung, dass die Maschine die in Anhang I MRLK aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt,
  • Sicherstellung, dass die in Anhang VII Teil A MRL genannten technischen Unterlagen verfügbar sind, insbesondere die erforderlichen Informationen, u.a. die Betriebsanleitung,
  • Durchführung der zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 MRL,
  •  Ausstellung die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A MRL,
  • CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16.