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Ist es für einen neuen tragbaren Feuerlöscher ausreichend, wenn lediglich das Herstellungsjahr angegeben wird?

KomNet Dialog 14984

Stand: 16.12.2020

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen

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Frage:

Gemäß Anhang 2 Nummer 7.10 der BetrSichV kann die Inbetriebnahme bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfallen. Ich habe Feuerlöscher eines Herstellers, bei dem als Werksendkontrolle lediglich das Jahr angegeben ist. Ist dies ausreichend? Der Hersteller sagt, das Rechnungsdatum soll als Grundlage für die wiederkehrende Prüfung ausreichen. Dies kann aber bedeuten, dass ein Feuerlöscher mit Angabe 2019 aus Januar oder Dezember stammen kann.

Antwort:

Der Bau (neuer) tragbarer Feuerlöscher erfolgt mittlerweile nach der DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher", die auch die erforderlichen Angaben auf dem Feuerlöscher regelt. Hiernach ist zunächst lediglich die Angabe des Baujahres (Schriftfeld 5, an beliebiger Stelle) gefordert. Zur Gewährleistung einer rechtssicheren Dokumentation der Prüfung und auch um Verwechselungen zu verhindern, empfehlen wir aber, den Feuerlöscher eindeutig zu markieren, beispielsweise durch das Einstanzen einer behälterspezifischen Nummer.

Grundsätzlich kann die Funktionsprüfung (je nach Sachlage) nach Baurecht, Arbeitsstättenrecht und/oder Betriebssicherheitsrecht beurteilt werden. Der Verantwortliche hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung die Aufgabe, Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln und die geeignete Person hiermit zu beauftragen. Die Prüfung und Wartung der Feuerlöscher werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festgelegt. Bei den Prüfungen wird unterschieden zwischen

- Funktionsprüfung und

- Prüfung nach Anhang 2 BetrSichV.

Für den Druckbehälter ist aber auch die Druckgeräterichtlinie zu erfüllen, die eine Kennzeichnung auf dem Behälter fordert und daher den (genaueren) Ausgangspunkt für die Prüftermine nach BetrSichV bildet.